984  3.  Abtheilun;:  Peuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.B.O.

8§  8.

In  dem  Verzeichnisse  der  Grundstücke  ist  die  Spalte  1  für  die  Angake
der  laufenden  Nummer  des  Grundstücks  bestimmt.  Ein  aus  mehreren  Katasterparzellen
  bestehendes  Grundstück  ist  unter  einer  Nummer  aufzuführen.

Die  Spalten  3  bis  10  dienen  zur  Aufnahme  der  im  §  3  vorgeschriebenen
Angaben.  Im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  ist  nur  die  Gesammtgröße  sowie  der
Gesammtbetrag  des  Grundsteuerreinertrags  und  des  Gebäudesteuernutzungswerths
  anzugeben.

In  Spalte  12  sind  einzutragen:

1.  der  Vermerk  über  die  Eintragung  des  ursprünglichen  Bestandes
des  Blattes  Geit  der  Eintragung,  Nummer  des  bisherigen
Blattes  rc.);

2.  die  Uebertragung  eines  Grundstücks  auf  das  Blatt;  soll  das  Grundstück
  mit  einem  auf  dem  Blatte  bereits  eingetragenen  Grundstücke
vereinigt  oder  einem  solchen  Grundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben
  werden  (B.  G.  B.  §  890,  G.  B.O.  8  5),  so  ist  auch  dies
anzugeben;

3.  die  Vereinigung  mehrerer  auf  dem  Blatte  eingetragenen  Grundssttücke

  zu  einem  Grundstücke  sowie  die  Zuschreibung  eines  solchen
Grundstücks  zu  einem  anderen  als  Bestandtheil:

4.  die  Vermerke,  durch  welche  bisherige  Grundstückstheile  als  selbständige
  Grundstücke  eingetragen  werden,  insbesondere  im  Falle
des  8  6  Satz  1  der  Grundbuchordnung,  sofern  in  diesem  Falle
nicht  der  Theil  auf  ein  anderes  Blatt  übertragen  wird;

5.  die  Vermerke  über  Berichtigungen  der  Bestandsangaben.

In  den  Fällen  der  Vereinigung  und  der  Zuschreibung  (Abs.  3  Nr.  2,  3)
sind  die  sich  auf  die  betheiligten  Grundstücke  beziehenden  Eintragungen  in  den
Spalten  1  bis  10  roth  zu  unterstreichen.  Das  durch  die  Vereinigung  oder
Zuschreibung  entstehende  Grundstück  ist  unter  einer  neuen  laufenden  Nummer
einzutragen;  neben  dieser  Nummer  ist  in  Spalte  2  auf  die  bisherigen  laufenden
Nummern  der  betheiligten  Grundstücke  zu  verweisen  (ogl.  die  Probeeintragung
in  Spalte  2  des  Verzeichnisses  der  Grundstücke  zu  Nr.  3,  8  der  Spalte  1).

In  den  Fällen  des  Abs.  3  Nr.  4  sind  die  Grundstückstheile  unter  neuen
laufenden  Nummern  einzutragen;  neben  diesen  Nummern  ist  in  Spalte  2  auf
die  bisherige  laufende  Nummer  des  Grundstücks  zu  verweisen.  Die  sich  auf
das  Grundstück  beziehenden  bisherigen  Eintragungen  sind  in  den  Spalten  1
bis  10  roth  zu  unterstreichen.

Die  Spalte  14  ist  bestimmt:

4.  für  die  nicht  unter  Abs.  3  Nr.  4  fallenden  Abschreibungen;
2.  für  die  Eintragung  des  Ausscheidens  eines  Grundstücks  oder  eines
Grundstückstheils  aus  dem  Grundbuche  (G.  B.O.  §  90  Abs.  2).
Wird  ein  Grundstück  ganz  abgeschrieben,  so  sind  die  sich  auf  das  Grundstück
  beziehenden  bisherigen  Eintragungen  in  den  Spalten  1  bis  12  sowie  die
ausschließlich  das  abgeschriebene  Grundstück  betreffenden  Vermerke  in  den  drei
Abtheilungen  roth  zu  unterstreichen.  Wird  ein  Grundstückstheil  abgeschrieben,
so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  5  entsprechende  Anwendung.  Ist  im  letzteren