3.-Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.  985

Falle  das  Grundstück  nach  Maßgabe  des  §  3  Abs.  2  bezeichnet,  so  ist  auch  in
dem  Auszug  aus  der  Mutterrolle  die  Abschreibung  zu  vermerken;  eine  ganz
oder  theilweise  abgeschriebene  Parzelle  ist  roth  zu  unterstreichen,  eine  bei  dem
Grundstücke  verbleibende  Restparzelle  ist  am  Schlusse  neu  einzutragen.  Diese
Vorschriften  gelten  auch  für  die  Fälle  des  Abs.  6  Nr.  2.

Bei  Eintragungen  in  den  Spalten  12,  14  ist  in  den  Spalten  11,  13  auf
die  laufende  Nummer  des  von  der  Eintragung  betroffenen  Grundstücks  zu  verweisen.

§  9.

Der  zweite  Abschnitt  des  Bestandsverzeichnisses  ist  für  die  Vermerke  über
Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  auf  dem  Blatte  verzeichneten
Grundstücks  zustehen,  sowie  über  die  Aenderung  oder  die  Aufhebung  eines
solchen  Rechtes  (G.  B.O.  §  8,  Ausf.  Ges.  z.  G.  B.O.  Artikel  12  Abs.  2  Nr.  2)
bestimmt.  Im  Falle  der  Löschung  sind  in  den  Spalten  1  bis  4  die  sich  auf
das  gelöschte  Recht  beziehenden  Eintragungen  roth  zu  unterstreichen.

l  10.
In  die  erste  Abtheilung  sind  einzutragen:

1.  in  Spalte  1  der  Eigenthümer,  bei  Miteigenthümern  auch  die  im
§  48  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebene  Angabe:

2.  in  Spalte  2  die  laufende  Nummer  der  Grundstücke,  auf  die  sich
die  in  Spalte  3  enthaltenen  Eintragungen  beziehen;

3.  in  Spalte  3  der  Tag  der  Auflassung  oder  die  anderweitige  Grundlage
  der  Eintragung  (Erbschein,  Testament,  QZuschlagsbeschluß,  Bewilligung
  der  Berichtigung  des  Grundbuchs,  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde
  um  die  Berichtigung,  Enteignungsbeschluß  rc.),
der  Verzicht  auf  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  (B.  G.  B.
*  928  Abs.  1)  und  der  Tag  der  Eintragung;

4.  in  Spalte  4  auf  Antrag  des  Eigenthümers  der  Erwerbspreis,  der
durch  eine  öffentliche  Taxe  festgestellte  Schätzungswerth  und  bei
Gebäuden  die  Feuerversicherungssumme  unter  Hinweis  auf  die
laufende  Nummer  des  Grundstücks  und  mit  Angabe  des  für  den
Preis,  die  Schätzung  oder  die  Versicherung  maßgebenden  Zeitpunkts.

Bei  der  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  sind  die  sich
auf  den  bisher  eingetragenen  Eigenthümer  beziehenden  Vermerke
in  den  Spalten  1  bis  3  roth  zu  unterstreichen.

11.

In  der  zweiten  Abtheilung  dienen  die  Spalten  1  bis  3  zur  Eintragung:
1.  der  das  Grundstück  belastenden  Rechte  mit  Ausnahme  von
Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,  insbesondere  auch
der  im  §  1010  Abs.  1  und  im  §  2044  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Belastungen  des  Antheils  eines  Miteigenthümers.

oder.  Miterben;
2.  der  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  des  Eigenthümers,  insbesondere
  durch  die  Fideikommißeigenschaft  des  Grundstücks
(Ausf.  Ges.  z.  G.  B.O.  Art.  15  Abs.  1  Satz  2),  durch  das  Recht
eines  Nacherben  (G.  B.O.  §  52)  oder  die  Ernennung  eines.