986  3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.

Testamentsvollstreckers  (G.  B.O.  §  53),  durch  die  Anordnung  der
Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  des  Grundstücko
(Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  r2c.  §  19  Abs.  1,  §  146  Abs.  1),
durch  ein  vom  Konkursgericht  erlassenes  Veräußerungsverbot  oder
durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
des  Eigenthümers  (K.  O.  §  113),  durch  die  Vermerke  oder  Vormerkungen
  nach  §  59  der  Verordnung  wegen  des  Geschäftsbetriebs
in  den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen  2c.  vom  30.  Juni
4834,  nach  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
ber  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1894  und  nach
§  23  Abs.  3  Nr.  4  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei
Renten=  und  Ansiedelungsgütern,  vom  8.  Juni  1896  sowie  durch
die  Zugehörigkeit  zu  einer  Bahneinheit  (Gesetz,  betreffend  das
Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  2c.,  vom  19.  August  1895  §  15
Abs.  1);
3.  der  Vormerkung  über  ein  eingeleitetes  Enteignungsverfahren
(Enteignungsgesetz  vom  11.  Juni  1874.8  24  Abs.  4;
4.  der  vertragsmäßigen  Feststellung  der  Höhe  einer  für  einen  Ueberbau
  oder  einen  Nothweg  zu  entrichtenden  Rente  sowie  des  Verzichts
  auf  die  Rente  (B.  G.  B.  §  914  Abs.  2,  §  917  Abs.  2).
In  die  Spalten  4,  5  sind  die  Veränderungen  der  in  den  Spalten  1  bis
3  vermerkten  Rechte  und  Beschränkungen  einzutragen.  Hierher  gehören  insbesondere
  die  Aenderung  des  Rangverhältnisses  (B.  G.  B.  8  880),  die  nachträgliche
  Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblatts  für  ein  Erbbaurecht
(G.B.O.  87  Abs.  2),  die  Mitbelastung  eines  anderen  Grundstücks  in  den  Fällen
des  §  49  Abs.  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung  sowie  die  Beschränkung  des
Berechtigten  in  der  Verfügung  über  ein  in  den  Spalten  1  bis  3  eingetragenes
Recht  (B.  G.  B.  §  892),  auch  wenn  die  Beschränkung  nicht  erst  nachträglich  eintritt.
Die  Löschung  einer  Veränderung  erfolgt  in  Spalte  6,  die  Löschung  der
in  den  Spalten  1  bis  3  eingetragenen  Rechte  oder  Beschränkungen  in  den
Spalten  7,  8.

12.

In  der  dritten  Abtheilung  dienen  die  Spalten  1  bis  4  zur  Eintragung
der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.

In  die  Spalten  5  bis  7  sind  die  Veränderungen  eines  solchen  Rechtes
einzutragen.  Hierher  gehören  insbesondere  die  Aenderung  des  Rangverhältnisses
(B.  G.  B.  §  880),  die  Beschränkung  des  Berechtigten  in  der  Verfügung  über  das
Recht  (B.  G.  B.  §  892),  auch  wenn  die  Beschränkung  nicht  erst  nachträglich  eintritt,
  die  nachträgliche  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes  oder  die
Aufhebung  der  Ausschließung  (B.  G.  B.  §  1116  Abs.  2,  3),  eine  Aenderung  in
Ansehung  der  Verzinsung,  der  Zahlungszeit  oder  des  Zahlungsorts  (B.  G.  B.
8  1119),  die  Uebertragung,  Pfändung  oder  Verpfändung  des  Rechtes  (B.  G.B.
§  1154  Abs.  2,  3,  §§  1192,  1499;  C.  P.O.  8§8  830,  837),  der  Verzicht  des
Berechtigten  G.  G.  B.  8  1165),  die  Aenderung  der  Forderung,  für  welche  die
Hypothek  besteht  (B.  G.  B.  §  4180),  die  Umwandlung  einer  Hyopthek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  (B.  G.B.  88  1177,  1186,  1198,  1203),  die  Mitbelastung