3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  GB.  O.  987

eines  anderen  Grundstücks  in  den  Fällen  des  8  49  Abs.  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung
  sowie  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  (G.  B.O.  §  68  Abs.  3).

Die  Löschung  einer  Veränderung  erfolgt  in  Spalte  8,  die  Löschung  der
Rechte  in  den  Spalten  9  bis  11.

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Die  in  Spalte  3  der  zwelten  und  in  den  Spalten  3,  4  der  dritten  Abtheilung
  erfolgenden  Eintragungen  erhalten  in  jeder  Abtheilung  fortlaufende
Nummern.  Bei  der  Eintragung  ist  das  von  ihr  betroffene  Grundstück  in
Spalte  2  mit  der  laufenden  Nummer,  die  es  im  Bestandsverzeichnisse  führt,  zu
bezeichnen.

Bei  Vermerken  über  Veränderungen  und  bei  göschungen  ist  auf  die
laufende  Nummer  der  Eintragung  zu  verweisen.

Wird  eine  Eintragung  ganz  gelöscht,  so  ist  sie  roth  zu  unterstreichen.

Wird  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  theilweise
gelöscht,  so  ist  in  Spalte  3  der  gelöschte  Theil  von  dem  Betrage  abzuschreiben.

8  14.
Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt:
1.  wenn  die  Vormerkung  den  Anspruch  auf  Uebertragung  des  Eigenthums
  betrifft,  in  den  Spalten  1  bis  3  der  zweiten  Abtheilung;
2.  wenn  die  Vormerkung  den  Anspruch  auf  Einräumung  eines  anderen
Rechtes  an  dem  Grundstücke  betrifft,  in  der  für  die  Eintragung
des  Rechtes  bestimmten  Abtheilung  und  Spalte;
3.  in  den  übrigen  Fällen  in  der  für  Veränderungen  bestimmten
Spalte  der  Abtheilung,  in  welcher  das  von  der  Vormerkung
betroffene  Recht  eingetragen  ist.
In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  2,  3  ist  bei  der  Eintragung  der  Vormerkung
  die  rechte  Hälfte  der  Spalte  für  die  endgültige  Eintragung  frei  zu  lassen.
Soweit  die  Eintragung  der  Vormerkung  durch  die  endgültige  Eintragung
ihre  Bedeutung  verliert,  ist  sie  roth  zu  unterstreichen.
Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  entsprechende
  Anwendung.

15.
Sind  für  eine  Eintragung  mehrere  Spalten  desselben  Abschnitts  oder
derselben  Abtheilung  bestimmt,  so  gelten  die  sämmtlichen  Vermerke  im  Sinne
des  §  45  der  Grundbuchordnung  nur  als  eine  Eintragung.

9  16.

Die  Eintragungen  sind  deutlich  und  ohne  Abkürzungen  zu  schreiben;
in  dem  Grundbuche  darf  nichts  radirt  oder  sonst  unleserlich  gemacht  werden.

Bei  Reallasten,  insbesondere  Rentenbankrenten,  sowie  bei  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden  sind  die  in  das  Grundbuch  einzutragenden
Geldbeträge  (B.  G.  B.  §.  1107,  8  4115  Abs.  1,  §  4190  Abs.  1,  88  1192,  1199)
in  den  Vermerken  über  die  Eintragung  des  Rechtes  mit  Buchstaben  zu  schreiben.
Das  Gleiche  gilt  für  die  Eintragung  einer  Veränderung  oder  einer  Löschung
bezüglich  eines  Theilbetrags  eines  Rechtes  sowie  im  Falle  des  §  882  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Eintragung  des  Höchstbetrags  des  Werthersatzes.