988  3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.

8I.

Sind  alle  auf  einem  Blatte  eingetragenen  Grundstücke  abgeschrieben  oder
aus  dem  Grundbuch  ausgeschieden,  so  ist  das  Blatt  zu  schließen.

8  18.

Geht  die  Zuständigkeit  für  die  Führung  eines  Grundbuchblatts  auf  ein
anderes  Grundbuchamt  über,  so  ist  das  bisherige  Blatt  zu  schließen;  dem  anderen
Grundbuchamte  sind  die  Grundakten  zu  übersenden,  nachdem  die  wörtliche
Uebereinstimmung  der  Tabelle  (§  34  Abs.  2)  mit  dem  Grundbuchblatte  von  dem
Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  bescheinigt  ist.

.  In  der  Aufschrist  des  neuen  Blattes  ist  auf  das  bisherige  Blatt  zu  verweisen.
  Gelöschte  Eintragungen  werden  in  das  neue  Blatt  insoweit  übernommen,
  als  dies  zum  Verständnisse  der  noch  gültigen  Eintragungen  erforderlich
erscheint;  im  Uebrigen  sind  aus  der  zweiten  und  der  dritten  Abtheilung  nur  die
Rummern  der  Eintragungen  mit  dem  Vermerke  „Gelöscht“  zu  übernehmen.
Die  Uebereinstimmung  des  Inhalts  des  neuen  Blattes  mit  dem  Inhalte  des
bisherigen  Blattes  ist  in  jedem  Abschnitt  und  jeder  Abtheilung  von  dem  Richter
und  dem  Gerichtsschreiber  zu  bescheinigen.

Sind  in  dem  neuen  Blatte  die  Spalten  eines  Abschnitts  oder  einer  Abtheilung
  nicht  gleich  weit  ausgefüllt,  so  sind  die  leer  gebliebenen  Stellen  zu
durchkreuzen.

8  19.

Die  Schließung  eines  Grundbuchblatts  erfolgt  durch  Eintragung  des
Schließungsvermerkes  in  der  Ausfschrift  sowie  am  Schlusse  der  Eintragungen
in  den  beiden  Abschnitten  des  Bestandsverzeichnisses  und  den  drei  Abtheilungen;
die  Vorschrift  des  §  18  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

In  dem  auf  die  Aufschrift  zu  setzenden  Vermerk  ist  der  Grund  der
Schließung  anzugeben.

8  20.

Ist  ein  Grundbuchblatt.  unübersichtlich  geworden,  so  kann  es  auf  Antrag
des  Eigenthümers  oder  von  Amtswegen  umgeschrieben  werden.  Die  Vorschriften
  des  §  18  Abs.  2,  3  und  des  §  19  finden  entsprechende  Anwendung.

8  21.

Das  in  Anlage  A  enthaltene  Formular  tritt  auch  für  die  Eintragung  von
Anerbengütern  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Rentenund
  Ansiedelungsgütern,  vom  8.  Juni  1896  (Gesetz-Samml.  S.  124)  an  die
Stelle  des  im  §  3  Satz  1  daselbst  vorgeschriebenen  Formulars  I  der  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872.  Jedoch  bewendet  es  dabei,  daß  jedes  Anerbengut
  ein  besonderes  Grundbuchblatt  erhält  (Gesetz  vom  8.  Juni  1896  §  3
Satz  3;  G.  B.  O.  §  82  Abs.  2;  E.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  4).

In  Spalte  7  des  Verzeichnisses  der  Grundstücke  ist  einzutragen:  Anerbengut
  Nr.  x  (Angabe  der  Hausnummer  in  der  Gemeinde).  Die  Anerbengutseigenschaft
  wird  in  der  zweiten  Abtheilung  eingetragen.

8  22.

Die  Vorschriften  der  §§  1—20  finden  auf  Bergwerke,  selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten
  und  andere  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grund-