3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.  989

stücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  in
den  88  28  bis  26  ein  Anderes  bestimmt  ist.  «

8  23.
Für  die  im  Bezirk  eines  Grundbuchamts  belegenen  Verzwerke  ist  ein  besonderes
  Grundbuch  einzurichten.  -
Bei  Bergwerken  und  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  ist  in  die
Aufschrift  eine  Beschrelbung  aufzunehmen,  die  den  wesentlichen  Inhalt  der  Verleihungsurkunde
  oder  des  sonstigen  Berechtigungstitels  angiebt.
Flur  die  dem  Bergwerk  oder  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  zugeschriebenen
Grundstücke  gelten  die  Vorschriften  des  §  3.  Die  Vorschriften  des  §  8  Abs.  4
finden  auf  diese  Grundstücke  keine  Anwendung.

8  5.

Für  Bergwerke  mit  unbeweglichen  Antheilen  der  Gewerken  (Kuxe)  behält
es  bei  dem  im  §  6  Abs.  3  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  vorgeschriebenen
  Formulare  (bisher  Formular  III)  mit  folgenden  Maßgaben  sein
Bewenden:

1.  Der  Unterabschnitt  II  des  Titels  ist  für  die  dem  Bergwerk  als  Bestandtheil
  zugeschriebenen  Grundstücke  bestimmt;  die  Vorschriften  des
§  24  Abs.  2  finden  Anwendung.

2.  Die  Vermerke  über  die  mit  dem  Verzwarkseigenthume  verbundenen
Rechte  (G.  B.O.  §  8;  A.G.  z.  G.B.O.  Art.  22)  sind  in  einen  hinter
dem  unterabschnitte  II  des  Titels  einzuschiebenden  neuen  Unterabschnitt
  III  aufzunehmen:  der  bisherige  Unterabschnitt  III  erhält.
die  Ziffer  IV.

3.  Die  dritte  Abtheilung  ist  auch  für  die  Eintragung  von  Rentenschulden
bestimmt.

In  der  ersten  Abtheilung  ist  die  Anzahl  der  Kuxe,  die  den  einzelnen  Gewerken
  gehören,  anzugeben.

§  26.

Für  die  Hütten  in  der  Grafschaft  Sayn-Altenkirchen  verbleibt  es  bei  dem
Formular,  welches  für  sie  durch  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  dem
Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  vom  30.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
S.  296  ff.)  vorgeschrieben  ist;  die  Vorschriften  des  §  25  Abf.  1  finden  Anwendung.


§  27.

Die  bisher  geführten  Bücher,  die  nach  den  Artikeln  3,  4  der  Verordnung,
betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  als  Grundbücher  im
Sinne  der  Reichsgesetze  gelten,  werden  fortgeführt.

Sind  die  Bücher  noch  nicht  eingebunden,  so  sind  neu  anzulegende  Grundbuchblätter
  nach  den  neuen  Vorschriften  einzurichten.  Das  Gleiche  gilt  für  die
Grundbuchblätter  in  neu  anzulegenden  Bänden.

Auf  die  Fortführung  der  bisherigen  Bücher  finden  die  Vorschriften  der
88  1—4,  6,  8—19,  22—26  mit  den  im  §  28  bestimmten  Maßgaben  entsprechende
Anwendung.