990  3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  GBO.
g  28.

Soweit  die  bisherigen  Bücher  für  besondere  Grundsteuer-Erhebungsbezirke
angelegt  sind,  behält  es  bis  zur  Auflösung  der  Bezirke  bei  dieser  Einrichtung
sein  Bewenden.

Sind  die  Grundstücke  bisher  nicht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
§  3  Abs.  1  Nr.  1—3  Abs.  2  bezeichnet,  so  ist  diese  Bezeichnung  allmählich  von
Amtswegen  zu  bewirken.  Der  Angabe  der  Gemarkung  bedarf  es  nicht,  wenn
diese  denselben  Namen  hat  wie  der  Bezirk,  für  den  das  Grundbuch  eingerichtet
  ist.

Die  Eintragungen  erhalten  an  der  in  den  bisherigen  Formularen  dafür
geeigneten  Stelle  ihren  Platz.

Die  im  g  8  Abs.  3  bezelchneten  Eintragungen  erfolgen  bei  dem  bisherigen
Formular  I  auf  dem  Titel,  bei  dem  bisherigen  Formular  II  in.  Spalte  8  der
ersten  Abtheilung.

Die  Eintragung  der  im  §  9  bezeichneten  Vermerke  erfolgt  bei  Formular  1
auf  dem  Titel,  bei  Formular  II  in  der  ersten  Abtheilung,  unter  Verweisung
auf  die  laufende  Nummer  des  Grundstücks,  dessen  feweiligem  Eigenthümer  das
Recht  zusteht.

Die  im  §  10  Abf.  1  Nr.  4  bezeichnete  Eintragung  erfolgt  bei  Formular  II
auf  dem  Titel.

Reicht  in  den  bisherigen  Formularen  der  Raum  für  die  in  das  Bestandsverzeichniß
  des  neuen  Formulars  aufzunehmenden  Vermerke  nicht  aus,  so  sind
an  der  geeigneten  Stelle  des  bisherigen  Formulars  Einlagebogen  mit  dem
Grundbuche  fest  zu  verbinden,  die  der  Einrichtung  des  Bestandsverzeichnisses
im  neuen  Formular  entsprechen;  auf  dem  Einlagebogen  ist  die  Stelle  des  bisherigen
  Formulars,  zu  welcher  der  Bogen  gehört,  sowie  die  Zeit  der  Einfügung
anzugeben.  Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  das  Grundbuchblatt
  durch  die  Einfügung  des  Einlagebogens  unübersichtlich  werden  würde;  in
biesem  Falle  ist  nach  Maßgabe  des  §  20  zu  verfahren.

Die  Aufsichtsbehörden  können  zum  Zwecke  der  Anpassung  der  bisherigen
Bücher  an  das  neue  Formular  weitere  Anordnungen  treffen.

629.

Für  das  Verfahren  behufs  Erhaltung  der  Uebereinstimmung  wischen  den
Grundbüchern  und  den  Steuerbüchern  bleiben,  unbeschadet  der  Vorschriften  des
8  3-Abs.  2,  die  bisherigen  Bestimmungen  maßgebend.

g  6.

Ein  Theil  eines  Grundstücks  soll  von  dieseim  nur  abgeschrieben  werden,
wenn  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Steuerbuche  sowie  eine  von  dem  Fortschreibungsbeamten
  beglaubigte  Karte  vorgelegt  wird,  aus  denen  die  Größe  und
die  Lage  des  Theiles  ersichtlich  sind;  der  Theil  muß  im  Steuerbuch  unter  einer
besonderen  Nummer  verzeichnet  sein,  es  sei  denn,  daß  nach  dem  Ermessen  der
Grundsteuerbehörde  die  deutliche  Darstellung  der  Nummer  in  der  Karte  unausführbar
  ist.  Der  Vorlegung  einer  Karte  bedarf  es  nicht,  wenn  bei  der
Abschreibung  eine  Aenderung  der  Karte  nicht  eintritt.