3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.  B.  O.  891

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  über  die  Vorlegung  einer  Karte  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  ein  Grundstückstheil  ohne  Abschreibung  mit  einer
Dienstbarkeit  oder  Reallast  belastet  werden  soll  (G.  B.O.  8  6  Satz  2).

Für  die  Ertheilung  des  Auszugs  und  der  Karte  gelten  die  für  den  Fall
des  §  58  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  erlassenen  Anweisungen.

Der  Vorlegung  des  Auszugs  und  der  Karte  bedarf  es  nicht  zu  Abschreibungen,
  die  auf  Ersuchen  einer  Auseinandersetzungsbehörde  auf  Grund  eines
von  ihr  bestätigten  Rezesses  oder  auf  Ersuchen  der  zuständigen  Behörde  auf
Grund  eines  Enteignüngsbeschlufses  erfolgen  sollen.

·  §31·
Die  Eintragung  eines  Eigenthümers  ist  außer  den  im  §  55  der  Grundbuchordnung
  bezeichneten  Betheiligten  der  Grundsteuerbehörde  bekannt  zu  machen.
Die  bestehenden  Vorschriften,  nach  welchen  andere  Behörden  von  Eintragungen
  in  däs  Grundbuch  zu  benachrichtigen  sind,  bleiben  unberührt.

·  §32

Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  öffentlichen  Behörden  und  den  von  ihnen
beauftragten  Beamten  gestattet,  ohne  daß  es  der  Darlegung  eines  berechtigten
Interesses  bedarf.

Notare,  die  das  Grundbuch  im  Auftrage  des  Eigenthümers  oder  eines
sonft  zur  Einsicht  Berechtigten  einsehen  wollen,  brauchen  den  Auftrag  nicht
nachzuweisen.

Soweit  nach  Abs.  1,  2  die  Einsicht  des  Grundbuchs  gestattet  ist,  kann
eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

§  33.

Soll  eine  beglaubigte  Abschrift  nur  von  einem  Theile  des  Grundbuchblatts
  ertheilt  werden,  so  sind  in  die  Abschrift  diejenigen  Eintragungen  aufzunehmen,
  welche  den  Gegenstand  betreffen,  auf  den  sich  die  Abschrift  beziehen
soll.  In  dem  Beglaubigungsvermerk  ist  der  Gegenstand  anzugeben  und  zu
bezeugen,  daß  weitere  den  Gegenstand  betreffende  Eintragungen  in  dem  Grundbuche
  nicht  enthalten  sind.

II.  Grundakten.

g  34.

Für  jedes  Grundbuchblatt  werden  besondere  Grundakten  gehalten.

Bei  den  Grundakten  ist  eine  Tabelle  zu  halten,  die  mit  dem  Blatte
wörtlich  übereinstimmen  muß.  Die  Sorge  für  die  Uebereinstimmung  liegt  dem
Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  ob.

g  35.
Die  Urkunden  und  Abschriften,  die  nach  §  9  der  Grundbuchordnung  von
dem  Grundbuchamt  aufzubewahren  sind,  werden  zu  den  Grundakten  genommen.
Ist  eine  Urkunde,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,
in  anderen  der  Vernichtung  nicht  unterliegenden  Akten  des  das  Grundbuch
sührenden  Amtsgerichts  enthalten,  so  genügt  statt  der  Aufbewahrung  einer  beglaubigten
  Abschrift  der  Urkunde  eine  Verweisung  auf  die  anderen  Akten.