992  3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.B.O.

8  36.

Die  Einsicht  von  Grundakten  ist,  auch  soweit  es  sich  nicht  um  die  im

8  11  Abs.  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Urkunden  handelt,

Jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt.  Die  Vorschriften  des

8  32  Abs.  1,  2  finden  auf  die  Einsicht  der  Grundakten  entsprechende  Anwendung.

Soweit  die  Einsicht  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  die
Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

III.  Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuldbrief.

g  7.

Der  im  §  57  der  Grundbuchorbnung  bezeichnete  Auszug  aus  dem  Grundbuche
  soll  außer  den  dort  vorgeschriebenen  Angaben  enthalten:
1.  die  Größe,  den  Grundsteuerreinertrag,  den  Gebäudesteuernutzungswerth
  des  Grundstücks;
2.  die  letzten  im  Grundbuche  vermerkten  Erwerbspreise,  falls  der  Erwerb
nicht  zehn  Jahre  zurückliegt,  sowie  die  etwa  eingetragenen  Schätzungsoder
  Versicherungssummen  mit  Angabe  des  Jahres.

8  38.

Die  Hypothekenbriefe  sind  am  Kopfe  mit  dem  Königlich  Preußischen  Adler
und  einer  Ueberschrift  zu  versehen,  welche  die  Bezeichnung  „Preußischer  Hypothekenbrief“
  und  die  Angabe  der  Hypothek  enthält,  über  die  der  Brief  ertheilt
wird;  die  Hypothek  ist  nach  dem  Grundbuche,  den  Nummern  des  Bandes  und
des  Blattles,  der  Eintragungsnummer  und  dem  Gelbbetrage  zu  bezeichnen.

In  den  Brief  sind  in  nachstehender  Reihenfolge  aufzunehmen:

4.  der  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden  Eintragungen  nach  Maßgabe
  des  §  57  Abs.  2  Nr.  3  und  des  8  53  Abs.  2  der  Grundbuchorbnung;


2.  die  Bezeichnung  des  belasteten  Grundstücks  oder  der  belasteten  Grund-.

  stücke  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs,  mit  Einschluß  der  im  §  37
vorgeschriebenen  Angaben;  «

8.  die  Bezeichnung  des  Eigenthümers;

4.  die  kurze  Bezeichnung  der  Eintragungen,  welche  der  Hypothek  im
Range  vorgehen  oder  gleichstehen,  unter  Angabe  des  Zinssatzes,  wenn
dieser  fünf  vom  Hundert  übersteigt.

Der  Hypothekenbrief  über  eine  Gesammthypothek  (G.B.O.  0  59  Abrs.,  1)
sowie  die  nachträglich  auf  ihn  gesetzten  Vermerke  sind  nur  von  einem  Richter
und  von  einem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1—3  finden  auf  Grundschuldbriefe  und  Rentenschuldbriefe
  entsprechende  Anwendung.  In  der  Ueberschrift  eines  Rentenschuldbriefs
  ist  nur  der  Betrag  der  einzelnen  dahrebleistune-  nicht  der  Betrag  der
Ablösungssumme  anzugeben.