8.  Abthellung:  Preuß.  Allg  Verf.  zur  Ausführung  ber  G.  BO.  993

g  30.

In  den  Fällen  des  §  13  Abs.  4  ist  auf  dem  Briefe  der  Betrag,  für
welchen  das  Recht  noch  besteht,  neben  der  in  der  Ueberschrift  enthaltenen  Angabe
  des  Rechtes  durch  den  Vermerk  ersichtlich  zu  machen:

Noch  gültig  auf  (Angabe  des  Betrags).

In  gleicher  Weise  ist  bei  der  Herstellung  eines  Theilhypotheken-,  Theilgrundschuld-oder
  Theilrentenschuldbriefs  auf  dem  bisherigen  Briefe  der  Betrag
ersichtlich  zu  machen,auf  den  sich  der  Brief  noch  bezieht.

8  40.

Für  die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe  dienen  die  Anlagen
  B  bis  G  als  Muster.

§  4.

Die  im  §  58  Abs.  1  und  im  §  59  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebene
  Verbindung  von  Urkunden  erfolgt  durch  Schnur  und  Siegel.

42.

In  den  Fällen  des  §  69  der  Grundbuchordnung  ist  der  Brief  in  der
Weise  unbrauchbar  zu  machen,  daß,  nachdem  die  bei  dem  Rechte  bewirkte  Eintragung
  auf  dem  Briefe  vermerkt  ist  (G.  B.O.  8  62),  der  Vermerk  über  die  erste
Eintragung  des  Rechtes  durchstrichen  und  der  Brief  mit  Einschnitten  versehen
  wird.

Der  Brief  ist  nach  Befolgung  der  Vorschrift  des  §  69  Satz  2  der  Grundbuchordnung
  zurückzugeben,  sofern  nicht  aus  besonderen  Gründen  die  Zurückbehaltung
  des  Briefes  bei  den  Grundakten  angemessen  erscheint.

V.  Schlußbestimmungen.

g  43.

Die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  bei  Anerbengütern  im  Sinne
des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  den
Kreisen  Rees,  Essen  (Land),  Essen  (Stadt),  Duisburg,  Ruhrort  und  Mülheim
a.  d.  Ruhr,  vom  2.  Juli  1898  (Gesetz-Samml.  S.  139)  bleibt  der  Regelung
durch  besondere  Anweisung  vorbehalten.

44.

Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Grundbücher  für
die  Hauberge  im  Kreise  Altenkirchen  (Haubergordnung  vom  9.  April  1890,
Gesetz-Samml.  S.  55,  §  8  Abs.  2)  sowie  für  die  Jahnschaften  und  Konsorten-=Oberneck,

  Gruwönchrecht.  2.  Aufll.  63