Auszug  aus  dem  Preußischen  Ausführungsgesetz
zum
Gürgerlichen  Gesetz  buche.

Vom  20.  September  1899,
(G.  S.  S.  177.)

Anfall  des  Vermögens  eines  Vereins  oder  einer  Stiftung.

Art.  5.  §  1.  Das  Anfallrecht  in  Ansehung  des  Vermögens  eines  Vereins
bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

§  2.  Das  Vermögen  einer  rechtsfähigen  Stiftung  fällt  mit  dem  Erlöschen
der  Stiftung,  wenn  sie  von  einer  Gemeinde  oder  einer  sonstigen  Körperschaft
des  öffentlichen  Rechtes  errichtet  oder  verwaltet  war,  an  die  Körperschaft,  in
den  übrigen  Fällen  an  den  Fiskus.  Das  Vermögen  ist  thunlichst  in  einer  dem
Zwecke  der  Stiftung  entsprechenden  Weise  zu  verwenden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung,  wenn  durch  die
Verfassung  der  Stiftung  ein  anderer  Anfallberechtigter  bestimmt  ist.

Erwerbsbeschränkungen  für  juristische  Personen.

Art.  6.  §  1.  Schenkungen  oder  Zuwendungen  von  Todeswegen  an
juristische  Personen  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  ihrem  vollem  Betrage  nach  der
Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königliche  Verordnung  bestimmten
Behörde,  wenn  sie  Gegenstände  im  Werthe  von  mehr  als  fünftausend  Mark
betreffen.  Wiederkehrende  Leistungen  werden  mit  vier  vom  Hundert  zu  Kapital
gerechnet.  ·

§  2.  Die  Genehmigung  kann  auf  einen  Theil  der  Schenkung  c  ober  der
Zuwendung  von  Todeswegen  beschränkt  werden.

§  3.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  für  eine  juristische  Person,  die  in  Preußen  ihren  Sitz  hat,  als
deren  Vorsteher  eine  Schenkung  oder  eine  Zuwendung  von  Todeswegen
  in  Empfang  nimmt  und  nicht  binnen  vier  Wochen  die  erforderliche
  Genehmigung  nachsucht;

2.  wer  einer  juristischen  Person,  die  nicht  in  Preußen  ihren  Sitz  hat,
eine  Schenkung  oder  Zuwendung  von  Todeswegen  verabfolgt,  bevor
die  erforderliche  Genehmigung  ertheilt  ist.

§  4.  Die.  Vorschriften  der  §8  1  bis  3  gelten  nicht  für  Familienstiftungen.

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