996  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

Art.  7.  8  1.  Juristische  Personen,  die  in  Preußen  ihren  Sitz  haben,
bedürfen  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  im  Werthe  von  mehr  als  fünftausend
Mark  der  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde.

Dies  gilt  nicht  für  Familienstiftungen,  für  juristische  Personen,  deren
Rechtsfähigkeit  auf  einem  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestehenden  Reichsgesetze
  beruht,  sowie  für  solche  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,
welche  nach  den  für  sie  geltenden  Gesetzen  ohne  die  im  Abs.  1  bezeichnete
Genehmigung  Grundeigenthum  erwerben  können.

Sparkassen,  die  durch  staatliche  Verleihung  Rechtsfähigkeit  erlangt  haben,
können  ein  von  ihnen  beliehenes  Grundstück  im  Zwangsversteigerungsverfahren
ohne  die  Genehmigung  erwerben.  .

§  2.  Juristische  Personen,  die  in  einem  anderen  Bundesstaat  ihren  Sitz
haben,  bedürfen  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  im  Werthe  von  mehr  als
fünftausend  Mark  der  Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königliche
Verordnung  bestimmten  Behörde.

Der  gleichen  Genehmigung  bedürfen  ausländische  juristische  Personen  zum
Erwerbe  von  Grundstücken  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth.

8§  3.  Die  in  den  8§  1,  2  vorgeschriebene  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich
zu  einem  Erwerbe,  der  auf  Grund  einer  nach  Maßgabe  des  Art.  6  genehmigten
Schenkung  oder  Zuwendung  von  Todeswegen  erfolgt.

Beurkundung  von  Grundstücksveräußerungen.

Art.  12.  §  1.  Für  einen  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,
  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  gegen  Uebernahme  einer  festen
Geldrente  zu  übertragen  (Rentengutsvertrag),  genügt  bei  den  durch  Vermittelung
der  Generalkommission  begründeten  und  bei  den  vom  Staate  ausgegebenen
Rentengütern  die  schriftliche  Form.

Das  Gleiche  gilt  für  den  in  den  §§  16,  17  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.  S.  221)
bezeichneten  Vertrag  über  die  freiwillige  Abtretung  von  Grundeigenthum.

§  2.  Wird  bei  einem  Vertrage,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,
das  Eigenthum  an  einem  in  Preußen  liegenden  Grundstücke  zu  übertragen,
einer  der  Vertragschließenden  durch  eine  öffentliche  Behörde  vertreten,  so  ist
für  die  Beurkundung  des  Vertrages  außer  den  Gerichten  und  Notaren  auch
der  Beamte  zuständig,  welcher  von  dem  Vorstande  der  zur  Vertretung  berufenen
Behörde  oder  von  der  vorgesetzten  Behörde  bestimmtt  ist.

8  3.  In  dem  vormaligen  Herzogthume  Nassau  sind  an  Orten,  die  nicht
Sitz  eines  Amtsgerichts  sind,  auch  die  Bürgermeister  zuständig,  Kauf=  und
Tauschverträge  über  Grundstücke  ihres  Amtsbezirkes  zu  beurkunden,  wenn  der
Kaufpreis  oder  der  Werth  der  eingetauschten  Gegenstände  nicht  mehr  als  fünfhundert
  Mark  beträgt.

§  4.  Auf  die  Beurkundung,  die  ein  nach  den  8§  2,  3  zuständiger  Beamter
vornimmt,  finden  die  Vorschriften  des  §  168  Satz  2  und  der  88  169.  bis  180
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
des  §  191  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  des  Artikel  41  des  Preußischen
Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.  Ist  nach