3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug,  997.

diesen  Vorschriften  ein  Dolmetscher  zuzuziehen,  so  kann  die  erforderliche  Beeidigung
  des  Dolmetschers  durch  den  beurkundenden  Beamten  erfolgen.

Leibgedingsvertrag.

Art.  15.  Steht  mit  der  Ueberlassung  eines  Grundstücks  ein  Leibgedingsvertrag
  (Leibzuchts-,  Altentheils-,  Auszugs-,  Ausgedingevertrag)  in  Verbindung,
so  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhältniß,  soweit
nicht  abweichende  Vereinbarungen  getroffen  sind,  folgende.  Vorschriften:

§  1.  Der  Erwerber  des  Grundstücks  ist  verpflichtet,  dem  Berechtigten
an  dem  Grundstück  eine  den  übernommenen  wiederkehrenden  Leistungen  entsprechende
  Reallast  und,  wenn  dem  Berechtigten  das  Recht  eingeräumt  ist,  ein
auf  dem  Grundstücke  befindliches  Gebäude  oder  einen  Theil  eines  solchen  Gebäudes
  zu  bewohnen  oder  mitzubewohnen  oder  einen  Theil  des  Grundstücks
in  sonstiger  Weise  zu  benutzen,  eine  entsprechende  persönliche  Dienstbarkeit  mit
dem  Range  unmittelbar  hinter  den  zur  Zeit  der  Ueberlassung  bestehenden  Belastungen
  zu  bestellen.

§  2.  Auf  das  Schuldverhältniß  finden  die  Vorschriften  der  §§  759,  760
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Leibrente  Anwendung.

§  3.  Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  Erzeugnisse  solcher  Gattung
zu  leisten,  wie  sie  auf  dem  überlassenen  Grundstücke  gewonnen  werden,  so  kann
der  Berechtigte  nur  Erzeugnisse  von  der  mittleren  Art  und  Güte  derjenigen
verlangen,  welche  auf  dem  Grundstücke  bei  ordnungsmäßiger  Bewirthschaftung
gewonnen  werden.

§  4.  Lasten,  die  auf  einen  dem  Berechtigten  zur  Venutzung  überlassenen
Theil  des  Grundstücks  entfallen,  hat  der  Verpflichtete  zu  tragen.

§  5.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewähren,  so
hat  der  Verpflichtete  sie  ihm  in  einem  zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche
geeigneten  Zustande  zu  überlassen  und  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung
in  diesem  Zustande  zu  erhalten.

Wird  das  Gebäude  durch  Zufall  zerstört,  so  hat  der  Verpflichtete  die
Wohnung  in  einer  nach  den  Umständen  der  Billigkeit  entsprechenden  Zeit  und
Weise  wiederherzustellen  und  bis  zur  Wiederherstellung  dem  Berechtigten  eine
angemessene  andere  Wohnung  zu  beschaffen.

§  6.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewähren,  so
ist  er  befugt,  seine  Familie  sowie  die  zur  standesgemäßen  Bedienung  und  zur
Pflege  erforderlichen  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  die  Mitbenutzung  seiner  Wohnung
zu  gestatten,  so  erstreckt  sich  die  Befugniß  des  Berechtigten  zur  Aufnahme  seiner
Familie  nicht  auf  Personen,  die  erst  nach  der  Schließung  des  Leibgedingsvertrags
  durch  Eheschließung,  Ehelichkeitserklärung  oder  Annahme  an  Kindesstatt
  Familienangehörige  geworden  sind,  und  nicht  auf  Kinder,  die  aus  dem-Hausstande
  des  Berechtigten  ausgeschieden  waren.  "
.  §  7.  Unterläßt  der  Verpflichtete  die  Bewirkung  einer  vertragsmäßigen
Leistung,  so  steht  dem  Berechtigten  nicht  das  Recht  zu,  wegen  der  Nichterfüllung
oder  des  Verzugs  nach  §  325  Abs.  2  oder  §  326  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
von  dem  Vertrage  zurückzutreten  oder  nach  §  527  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
die  Herausgabe  des  Grundstücks  zu  fordern.