998  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

§  8.  Veranlaßt  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung
der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Berechtigten,  daß  diesem  nicht  zugemuthet
werden  kann,  die  Wohnung  auf  dem  Grundstücke  zu  behalten,  so  hat  er  dem
Berechtigten,  falls  dieser  die  Wohnung  aufgiebt,  den  für  die  Beschaffung  einer
anderen  angemessenen  Wohnung  erforderlichen  Aufwand  sowie  den  Schaden  zu
ersetzen,  der  daraus  entsteht,  daß  dieser  andere  ihm  gebührende  Leistungen  nicht
auf  dem  Grundstück  in  Empfang  nehmen  kann;  statt  der  Leistungen  kann  der
Berechtigte  Entschädigung  in  Geld  verlangen.

§  9.  Veranlaßt  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung
der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Verpflichteten,  daß  diesem  nicht  zugemuthet
werden  kann,  ihm  das  fernere  Wohnen  auf  dem  Grundstücke  zu  gestatten,  so
kann  ihm  der  Verpflichtete  die  Wohnung  unter  Gewährung  einer  angemessenen
Räumungsfrist  kündigen.

Macht  der  Verpflichtete  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  hat  er  dem
Berechtigten  eine  Geldrente  zu  gewähren,  die  nach  billigem  Ermessen  dem
Werthe  der  Vortheile  entspricht,  welche  er  durch  die  Befreiung  von  der  Pflicht
zur  Gewährung  der  Wohnung  und  zu  Dienstleistungen  erlangt.

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Berechtigte
durch  andere  Umstände  als  durch  das  Verhalten  des  Verpflichteten  ohne  eigenes
Verschulden  genöthigt  ist,  das  Grundstück  dauernd  zu  verlassen.

§  10.  Ist  ein  Leibgedinge  für  mehrere  Berechtigte,  insbesondere  für  Ehegatten,
  vereinbart,  so  wird  der  Verpflichtete  durch  den  Tod  eines  der  Berechtigten
  zu  dem  Kopftheile  des  Verstorbenen  von  seiner  Verpflichtung  frei,  soweit
die  geschuldeten  Leistungen  zum  Zwecke  des  Gebrauchs  oder  Verbrauchs  unter
den  Berechtigten  getheilt  werden  mußten.

Unschädlichkeitszeugniß.

Art.  19.  Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Unschädlichkeitszeugnissen
  zum  Zwecke  der  Befreiung  eines  Theiles  eines  Grundstücks
von  dessen  Belastungen  bleiben  mit  folgenden  Maßgaben  in  Kraft:

4.  Bei  der  Entscheidung,  ob  der  Grundstückstheil  im  Verhältnisse  zum
Hauptgrundstücke  von  geringem  Werthe  und  Umfang  ist,  wird,  wenn
die  Belastungen,  von  denen  der  Theil  befreit  werden  soll,  noch  auf
anderen  Grundstücken  desselben  Eigenthümers  haften,  die  Gesammtheit
  der  belasteten  Grundstücke  als  Hauptgrundstück  behandelt.

2.  Das  Unschädlichkeitszeugniß  kann  auf  einzelne  Belastungen  beschränkt
werden.

Art.  20.  Im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  auf  der
Insel  Helgoland  treten  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
der  Abveräußerung  einzelner  Theile  von  Grundstücken  in  der  Provinz  Hannover,
vom  25.  März  1889  (Gesetz-Samml.  S.  65)  mit  den  im  Artikel  19  bestimmten
Aenderungen  in  Kraft;  auf  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  finden  ergänzend
  die  allgemeinen  Vorschriften,  die  für  Gemeinheitstheilungen  im  Gebiete
des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  und  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
gelten,  entsprechende  Anwendung.  ·