3.  Abtheilimg:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  999

Die  Unschädlichkeitszeugnisse,  die  bezüglich  der  im  §  1  Nr.  3  des  Gesetzes
vom  25.  März  1889  bezeichneten  Geschäfte  ausgestellt  werden,  sind  stempel=  und
gebührenfrei.

Landeskulturrenten.

Art.  21.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  von  Landeskultur-Rentenbanken,
  vom  13.  Mai  1879  (Gesetz-Samml.  S.  367)  wird  dahin  geändert:

I.  Im  §  14  Abs.  1  werden  die  Worte  „Der  Darlehnsucher  hat  durch
Eintragung  eines  Vermerks  in  das  Grund=  oder  Hypothekenbuch  das
Vorrecht  der  Rente  vor  allen  späteren  Eintragungen  oder  gesetzlichen
Hypotheken  zu  sichern“  ersetzt  durch  die  Worte:

„Der  Darlehnssucher  hat  eine  Vormerkung  zur  Sicherung  des
Anspruchs  auf  Einräumung  der  Rente  in  das  Grundbuch  eintragen
zu  lassen."“

II.  Der  §  24  erhält  folgenden  Abs.  3:

Bei  der  Eintragung  der  Rente  ist  zugleich  auf  Grund  des
Beschlusses  der  Auseinandersetzungsbehörde  (§  22)  eine  Vormerkung
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  des  Vorzugsrechts
für  die  Rente  einzutragen.

III.  An  die  Stelle  des  §  25  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Eintragung  des  Vorzugsrechts  der  Rente  im  Grundbuch
erfolgt  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  Auseinandersetzungsbehörde,
  daß  die  zweckmäßige  Ausführung  der  Drainirungsanlage
geschehen  ist.

IV.  An  die  Stelle  des  §  27  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:
Die  Eintragung  der  im  §  24  Abs.  3  bezeichneten  Vormerkung
und  des  Vorzugsrechts  der  Rente  erfolgt  ohne  Vorlegung  der  über
die  vorhandenen  Realrechte  ausgefertigten  Urkunden.  Wird  eine
solche  Urkunde  nachträglich  vorgelegt,  so  hat  das  Grundbuchamt
die  Eintragung  auf  ihr  zu  vermerken.

Der  Eintragung  nicht  bedürfende  Rechte.
Art.  22.  Zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  bedürfen  der  Eintragung  nicht:

1.  das  in  den  Fällen  der  Enteignung  oder  der  Grundabtretung  zu
Zwecken  des  Bergbaubetriebs  bestehende  gesetzliche  Vorkaufsrecht;

2.  die  Gebrauchs=  und  Nutzungsrechte,  welche  nach  den  §§  8,  142  des
Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz-Samml.  S.  705)
im  Wege  des  Zwangsverfahrens  erworben  werden  können;

3.  die  den  Rentenbanken  überwiesenen  Renten  und  die  Domänen-Amortisationsrenten;
  die  für  die  Provinz  Hannover  bisher  geltenden
entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.

Nachbarrechtliche  Beschränkungen  des  Eigenthums.

Art.  23.  §  1.  Werden  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  zwei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  geschieden,  zu  deren  Benutzung  die
Eigenthümer  der  Grundstücke  gemeinschaftlich  berechtigt  sind,  so  kann  der  Eigen-