1000  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

thümer  des  einen  Grundstücks  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  nicht
verbieten,  die  Mauer  ihrer  ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen,  wenn  ihm  nachgewiesen
  wird,  daß  durch  die  Erhöhung  die  Mauer  nicht  gefährdet  wird.

Der  sich  aus  der  Vorschrift  des  Abs.  1  ergebende  Anspruch  unterliegt
nicht  der  Verjährung.

§  2.  Der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  von  dem  aus  die  Erhöhung
erfolgt  ist,  kann  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  die  Benutzung  des
Aufbaues  verbieten,  bis  ihm  für  die  Hälste  oder,  wenn  nur  ein  Theil  des  Aufbaues
  benutzt  werden  soll,  für  den  entsprechenden  Theil  der  Baukosten  Ersatz
geleistet  wird.  So  lange  das  Verbietungsrecht  besteht,  hat  der  Berechtigte  den
Mehraufwand  zu  tragen,  den  die  Unterhaltung  der  Mauer  in  Folge  der  Erhöhung
  verursacht.

Das  Verbietungsrecht  erlischt  durch  Einigung  der  Eigenthümer.

§  3.  Wird  die  Mauer  zum  Zwecke  der  Erhöhung  verstärkt,  so  ist  die
Verstärkung  auf  dem  Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenthümer  die  Erhöhung
unternimmt.  Der  von  dem  Eigenthümer  des  anderen  Grundstücks  nach  §  2  zu
ersetzende  Betrag  der  gesammten  Baukosten  erhöht  sich  um  den  entsprechenden
Theil  des  Werthes  der  zu  der  Verstärkung  verwendeten  Grundfläche.  Verlangt
der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  auf  dem  die  Verstärkung  angebracht  worden
ist,  die  Ersatzleistung,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Eigenthümer  des  anderen
Grundstücks  das  Eigenthum  an  der  zu  der  Mauer  verwendeten  Grundfläche
seines  Grundstücks  soweit  zu  übertragen,  daß  die  neue  Grenzlinie  durch  die
Mitte  der  verstärkten  Mauer  geht;  die  Vorschriften  über  den  Kauf  finden  Anwendung.


Art.  24.  Hat  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  heinischen  Rechtes
der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Art.  663  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
von  seinem  Nachbar  verlangt,  daß  er  zur  Errichtung  einer  Scheidemauer  beitrage,
  so  bleiben  für  das  Recht  und  die  Pflicht  zur  Errichtung  der  Mauer  die
bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

Widerrufliches  Eigenthum  an  Grundstücken.

Art.  25.  Steht  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Nheinischen  Rechtes
dem  früheren  Eigenthümer  eines  Grundstücks  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts,
durch  welches  das  Grundstück  veräußert  worden  ist,  ein  Recht  zu,  vermöge  dessen
bei  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Umstandes  das  Eigenthum  an  dem  Grundstücke
  mit  rückwirkender  Kraft  an  ihn  zurückfällt,  so  verwandelt  sich  das  Rückfallsrecht
  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in
einen  Anspruch  auf  Rückübertragung  des  Eigenthums  und  Befreiung  des
Grundstücks  von  den  dem  Rückfallsberechtigten  gegenüber  nicht  wirksamen  Belastungen.
  Diejenigen,  gegen  welche  sich  der  Anspruch  richtet,  sind  verpflichtet,
die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  zu  bewilligen.

Die  vor  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  erfolgte  Eintragung  des  Rückfallsrechts
  gilt  als  Eintragung  einer  Vormerkung.