3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.B.  im  Auszug.  1001

Form  der  Auflassung.

Art.  26.  Für  Grundstücke,  die  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechtes  belegen  sind,  gelten  folgende  Vorschriften:

§  1.  Die  Auflassung  sowie  die  zur  Bestellung  oder  Uebertragung  eines
Erbbaurechts  erforderliche  Einigung  kann  außer  vor  dem  Grundbuchamt  auch
vor  einem  anderen  Preußischen  Amtsgericht  oder  vor  einem  Preußischen  Notar
erklärt  werden.  Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  auch
die  Amtsgerichte  oder-die  Notare  anderer  Bundesstaaten  zuständig  sind.

Jeder  Theil  ist  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  die  Auflassung  vor  dem
Grundbuchamt  erfolgt.  ·

§  2.  Bei  der  Auflassung  bedarf  es  der  gleichzeitigen  Anwesenheit  beider
Theile  nicht,  wenn  das  Grundstück  durch  ein  Amtsgericht  oder  einen  Notar
versteigert  worden  ist  und  die  Auflassung  noch  in  dem  Versteigerungstermine
stattfindet.

Uebertragung  des  Eigenthums  an  buchungsfreien  Grundstücken.

Art.  27.  Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  das
im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  auch  nach  der  Uebertragung  nicht  eingetragen
  zu  werden  braucht,  ist  die  Einigung  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers
  über  den  Eintritt  der  Uebertragung  erforderlich.  Die  Einigung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung;  wird  einer  der  Betheiligten
durch  eine  öffentliche  Behörde  vertreten,  so  genügt  die  Beurkundung  durch  einen
nach  Art.  12  8  2  für  die  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrages  zuständigen
Beamten.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  kann  nicht  unter  einer  Bedingung
oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

Besitzschutz  bei  Grunddienstbarkeiten.

Art.  28.  Für  den  Schutz  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  gelten,
auch  bevor  das  Grundbuch  für  das  Grundstück  als  angelegt  anzusehen  ist,  wenn
die  Grunddienstbarkeit  in  einem  über  das  Grundstück  geführten  gerichtlichen
Buche  eingetragen  ist,  die  Vorschriften  des  §  1029  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,
anderenfalls  die  Vorschriften  des  Art.  191  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche.

Widerkaufsrecht  bei  Rentengütern.

Art.  29.  8  1.  Ein  Grundstück,  welches  gegen  Uebernahme  einer  festen
Geldrente  zu  Eigenthum  übertragen  ist  (Rentengut),  kann  zu  Gunsten  des  Veräußerers
  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  dieser  dem  Eigenthümer  gegenüber
zum  Wiederkaufe  berechtigt  ist.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
eines  Grundstücks  des  Veräußerers  bestellt  werden.

§  2.  Ein  Bruchtheil  eines  Rentenguts  kann  mit  dem  Wiederkaussrechte
nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Autheil  eines  Miteigenthümers  besteht.