1002  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

§  3.  Das  Wiederkaufsrecht  beschränkt  sich  auf  die  Fälle,  daß  der  Eigenthümer
  das  Rentengut  verkauft  oder  sich  durch  einen  sonstigen  Vertrag  zur
Uebertragung  des  Eigenthums  verpflichtet  oder  daß  das  Rentengut  im  Wege
der  Zwangsversteigerung  veräußert  wird;  es  kann  auch  für  die  Fälle  bestellt
werden,  daß  der  Eigenthümer  stirbt  oder  eine  im  Rentengutsvertrage  festgesetzte
Verpflichtung  nicht  erfüllt.

§  4.  Das  Wiederkaufsrecht  erstreckt  sich  auf  das  zur  Zeit  der  Ausübung
vorhandene  Zubehör.

§  5.  Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  §  497  Abs.  1  und  der  88  498—502  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Dritten  gegenüber  hat  das  Wiederkaufsrecht  die  Wirkung  einer  Vormerkung
zur  Sicherung  des  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  entstehenden  Anspruchs  auf
Uebertragung  des  Eigenthums.

§  6.  Das  Wiederkaufsrecht  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten
nach  dem  Zeitpunkt  ausgeübt  werden,  in  welchem  der  Berechtigte  von  dem
Eintritte  des  zum  Wiederkaufe  berechtigenden  Falles  Kenntniß  erhält.  Ist  für
die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt  diese  an  die  Stelle  der  gesetzlichen
  Frist.

§  7.  Gelangt  das  Rentengut  in  das  Eigenthum  eines  Dritten,  so  kann
dieser  die  Zustimmung  zur  Eintragung  des  Berechtigten  als  Eigenthümer  und
die  Herausgabe  des  Rentenguts  verweigern,  bis  ihm  der  Wiederkaufspreis
soweit  ausgezahlt  wird,  als  er  oder  sein  Rechtsvorgänger  für  den  Erwerb  des
Rentenguts  Auswendungen  gemacht  hat.  Erlangt  der  Berechtigte  die  Eintragung
als  Eigenthümer,  so  kann  der  bisherige  Eigenthümer  von  ihm  die  Erstattung
der  für  den  Erwerb  des  Rentenguts  gemachten  Aufwendungen  bis  zur  Höhe
des  Wiederkaufspreises  gegen  Herausgabe  des  Rentenguts  fordern.

§  8.  Soweit  der  Berechtigte  nach  §  7  den  Dritten  zu  entschädigen  hat,
wird  er  von  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  aus  dem  Wiederkaufe  geschuldelen
Kaufpreises  frei.

§  9.  Verliert  der  neue  e  Eigenthümer  in  Folge  der  Geltendmachung  des
Wiederkaufsrechts  das  Eigenthum,  so  wird  er,  soweit  die  für  den  Erwerb  des
Rentenguts  von  ihm  geschuldete  Gegenleistung  noch  nicht  berichtigt  ist,  von
seiner  Verpflichtung  frei;  die  für  den  Erwerb  bereits  gemachten  Aufwendungen
kann  er  soweit  zurückfordern,  als  sie  durch  den  an  ihn  gezahlten  Wiederkausspreis
  nicht  gedeckt  sind.

§  10.  Ein  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  Grundstücks
bestehendes  Wiederkaufsrecht  kann  nicht  von  dem  Eigenthum  an  diesem  Grundstücke
  getrennt  werden.

Ein  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehendes  Wiederkaufsrecht
kann  nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden  werden.

§  11.  Ist  der  Verechtigte  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn  die  im  §  1170  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers
bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
erlischt  das  Wiederkaufsrecht.