3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  1003

Auf  ein  Wiederkaufsrecht,  das  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
eines  Grundstücks  besteht,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Beschränkung  der  Reallasten.

Art.  30.  Im  linksrheinischen  Theile  der  Rheinprovinz,  im  Kreise  Herzogthum
  Lauenburg  und  auf  der  Insel  Helgoland  treten  folgende  Vorschriften
in  Kraft:

Mit  Ausnahme  fester  Geldrenten  können  beständige  Abgaben  und
Leistunfen  einem  Grundstück  als  Reallasten  nicht  auferlegt  werden.

Eine  neu  auferlegte  Geldrente  ist  der  Eigenthümer  nach  vorgängiger
  sechsmonatiger  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrag
abzulösen  berechtigt,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Es  kann
jedoch  vertragsmäßig  die  Kündigung  nur  während  eines  bestimmten
Zeitraums,  welcher  dreißig  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ausgeschlossen
und  ein  höherer  Ablösungsbetrag  als  der  fünfundzwanzigfache  Betrag
der  Rente  nicht  festgesetzt  werden.

Vertragsmäßige  Bestimmungen,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,
  sind  unwirksam,  unbeschadet  der  Rechtsverbindlichkeit  des
sonstigen  Inhalts  eines  solchen  Vertrags.

Die  Vorschriften  über  Rentengüter  bleiben  unberührt.

Vertheilung  von  Reallasten.

Art.  31.  Die  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle  der  Theilung  eines
mit  einer  Reallast  belasteten  Grundstücks  die  Reallast  auf  die  einzelnen  Theile
des  Grundstücks  vertheilt  wird,  bleiben  in  Kraft.  Die  Vertheilung  ist  bei  der
Auseinandersetzungsbehörde  zu  beantragen.

Kündigungsrecht  bei  Hypotheken  und  Grundschulden.

Art.  32.  §  1.  Bei  Hypothekenforderungen,  Grundschulden  und  Rentenschulden
  kann  das  Kündigungsrecht  des  Eigenthümers  nur  soweit  ausgeschlossen
werden,  daß  der  Eigenthümer  nach  zwanzig  Jahren  unter  Einhaltung  einer
sechsmonatigen  Frist  kündigen  kann.

§  2.  Kapitalien,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  auf  einem  Grundstück  oder  einer  Gerechtigkeit  angelegt  sind  und  bisher
seitens  des  Schuldners  unkündbar  oder  erst  nach  einer  längeren  als  einer
zwanzigjährigen  Frist  kündbar  waren,  können  nach  dem  Ablaufe  von  zwanzig
Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  Einhaltung
einer  sechsmonatigen  Frist  gekündigt  werden,  sofern  nicht  nach  den  bisherigen
Gesetzen  die  Kündbarkeit  schon  vorher  eintritt.

Bestehende  Hypotheken.

Art.  33.  §  1.  Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  bestehende  Hypothek  gilt  von  dieser  Zeit  an  als  eine  Hypothek,  für
welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen  ist,  wenn  über
sie  nach  den  geltenden  Vorschriften  ein  Hypothekenbrief  gebildet  oder  zu  bilden
ist.  Ein  vor  der  bezeichneten  Zeit  gebildeter  Hypothekenbrief  gilt  als  Hyppothekenbrief
  im  Sinne  der  Reichsgesetze.