1004  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Kautionshypotheken  keine  Anwendung.


8  2.  Im  ursprünglichen  Geltungsbereiche  der  Grundbuchordnung  vom
5.  Mai  1872  sowie  in  Ostfriesland  und  Harlingerland,  in  der  Niedergrafschaft
Lingen  und  in  den  ehemals  Münsterschen  Ortschaften  der  Provinz  Hannover
steht  ein  por  dem  Inkrasttreten  der  Grundbuchordnung  gebildetes  Hypotheken-Instrument
  einem  später  gebildeten  Hypothekenbriefe  gleich.

In  den  übrigen  Landestheilen  erfolgt  die  nach  den  geltenden  Vorschriften
zulässige  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  kostenfrei,  wenn  sie  vor  der  Zeit,
zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  beautragt  wird.  Ist  wegen
Unterlassung  des  Antrags  die  Ertheilung  eines  Briefes  ausgeschlossen,  so  werden
im  Falle  nachträglicher  Aufhebung  der  Ausschließung  für  die  Eintragung  der
Aufhebung  sowie  für  die  gerichtliche  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung
  und  für  die  Ertheilung  des  Briefes  Kosten  nicht  erhoben,
wenn  die  Eintragung  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beantragt  wird.

§  3.  Im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen
  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Cassel  2c.  vom  29.  Mai  1873
(Gesetz-Samml.  S.  273)  gelten  für  die  vor  dem  1.  Juli  1874  errichteten  und
nicht  in  Hypotheken  des  Preußischen  Rechtes  umgewandelten  Hypotheken  folgende
Vorschriften:  ·"

1.  Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  wird  bei  der  Hypothek  auf  Antrag  eines  Gläubigers,  dem  eine
ihr  gleich-  oder  nachstehende  Hypothek  oder  Grundschuld  zusteht,
ein  Widerspruch  gegen  das  Bestehen  der  Hypothek  kostenfrei  eingetragen.
  Zur  Eintragung  genügt  der  Antrag  des  Gläubigers.

2.  Soweit  zu  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Zeit  die  Hypothek  noch
besteht,  gilt  sie  von  dieser  Zeit  an  als  Sicherungshypothek,  auch
wenn  der  Betrag  der  gesicherten  Forderung  bestimmt  ist.

3.  Auf  die  Hypothek  finden  in  Ansehung  der  Ausschließung  der
unbekannten  Gläubigers  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  die
Vorschriften  des  §  1170  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  insoweit
Anwendung,  als  die  Hypothek  zu  der  unter  Nr.  4  bezeichneten
Zeit  nicht  mehr  besteht.  Ein  Gläubiger,  dem  zu  dieser  Zeit  eine
der  Hypothek  gleich=  oder  nachstehende  Hypothek  oder  Grundschuld
zusteht,  kann  nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  die  Löschung
der  Hypothek  in  gleicher  Weise  verlangen,  wie  wenn  zur  Sicherung
des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung  im  Grundbuch  eingetragen
  wäre.  .

Wird  das  Ausgebotsverfahren  vor  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren
nach  der  bezeichneten  Zeit  beantragt,  so  werden  für  das  Verfahren
und  für  die  Löschung  der  Hypothek  Gebühren  nicht  erhoben.

4.  Soll  die  Hypothek  nach  §  1186  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in
eine  gewöhnliche  Hypothek  umgewandelt  werden,  so  werden  für
die  Eintragung  der  Umwandlung  sowie  für  die  gerichtliche  Beur-