3.  Abtheilung:  Preuß.  A.G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  1005.

kundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung  und  für
die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  Gebühren  nicht  erhoben,
wenn  die  Umwandlung  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  unter
Nr.  1  bezeichneten  Zeit  beantragt  wird.

8  4.  Die  nach  den  Vorschriften  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
begründeten  Privilegien  und  Hypotheken,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  nicht  durch  Einschreibung  im  Hypothekenregister
  oder  durch  Eintragung  im  Grundbuche  wirksam  geworden  sind,  verwandeln
  sich  in  Ansprüche  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek,  soweit  nicht
im  Artikel  56  §  9  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Gerichtliche  Hypotheken  dieser
Art  erlöschen,  unbeschadet  der  dem  Gläubiger  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Titels  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  zustehenden  Befugnisse.

Privilegien  und  Hypotheken  an  Nießbrauchsrechten  verwandeln  sich,  wenn
sie  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  wirksam  geworden  sind,  in  Pfandrechte
an  dem  Nießbrauch,  anderenfalls  in  Ansprüche  auf  Bestellung  eines  Pfandrechts;
die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.

Bestehende  Grundschulden.

Art.  34.  Wird  im  Falle  der  Blankoabtretung  einer  Grundschuld  die
durch  einen  Namen  ausgefüllte  Abtretungserklärung  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  behufs  Sicherstellung  der  Zeit  der  Ausfüllung  einem
Amtsgerichte  vorgelegt,  so  hat  das  Gericht  die  Bescheinigung  auf  der  Urkunde
gebühren=  und  stempelfrei  zu  ertheilen.

Uebertragung  von  Vorschriften  auf  Rentenschulden.
Art.  35.  Die  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleibenden
Vorschriften,  die  sich  auf  Hypotheken  und  Grundschulden  beziehen,  finden  auf
Rentenschulden  entsprechende  Anwendung.

Auseinandersetzungen.

Art.  36.  In  dem  vormaligen  Herzogthume  Nassau  tritt  das  Gesetz,
betreffend  die  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei
Auseinandersetzungen  vor  Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.
  S.  325)  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  für  einen
Bezirk  als  angelegt  anzusehen  ist,  für  den  Bezirk  in  Kraft.

Bei  Güterkonsolidationen  und  Auseinandersetzungen  finden  die  Vorschriften
des  §  25  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Ablösung  der  Servituten  2c.
für  das  vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,  vom  13.  Mai  1867  (Gesetz-Samml.
S.  716)  entsprechende  Anwendung.

Bergrecht.
Art.  37.  Das  Allgemeine  Berggesetz  vom  24.  Juni!  1865  Gesetz-Samml.
S.  "0%  wird  dahin  geändert:
1.  An  die  Stelle  des  §  50  tritt  folgende  Vorschrift:
Das  Bergwerkseigenthum  wird  durch  die  Verleihung  begründet
sowie  durch  Konsolidation,  Theilung  von  Grubenfeldern  oder  Austausch
  von  Feldestheilen  erworben.