1006  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

Für  das  Bergwerkseigenthum  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  nicht
aus  diesem  Gesetz  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den  Erwerb  des
Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  an  Grundstücken
  geltenden  Vorschriften  auf  das  Bergwerkseigenthum  entsprechende
  Anwendung.

II.  Die  8§  52,  53  werden  gestrichen.
III.  Der  §  60  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Der  Hülfsbau  gilt  als  Bestandtheil  des  berechtigten  Bergwerkes
oder,  wenn  die  Eigenthümer  mehrerer  Bergwerke  sich  zur  gemeinschaftlichen
  Anlage  eines  Hülfsbaues  vereinigt  und  keine  anderweitige
  Vereinbarung  getroffen  haben,  als  Bestandtheil  der  berechtigten
  Bergwerke.  Er  bedarf,  wenn  der  Hülfsbauberechtigte  den
Besitz  erlangt  hat,  zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

IV.  Im  §  85a  Abs.  4  werden
1.  im  Satz  1  die  Worte:  „der  Vater  oder  Vormund“  ersetzt  durch
die  Worte:

„der  geselzliche  Vertreter“,

2.  im  Satz  2  die  Worte:  „des  Vaters  oder  Vormundes“  ersetzt
durch  die  Worte:  «

„des  gesetzlichen  Vertreters“.

V.  Im  §  85  b  werden
1.  im  Satz  4  die  Worte:  „an  den  Vater  oder  Vormund,  sofern
diese  es  verlangen"  ersetzt  durch  die  Worte;

„an  den  gesetzlichen  Vertreter,  sofern  dieser  es  verlangt",

2.  im  Satz  5  die  Worte:  „an  die  Mutter“  ersetzt  durch  die  Worte

„an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter.“"

VI.  Im  §  85c  treten  an  die  Stelle  des  Satz  2  folgende  Vorschriften:

Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters;  ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters
nicht  zu  beschaffen  oder  verweigert  er  die  Zustimmung  ohne  genügenden
  Grund  und  zum  Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die
Gemeindebehörde  die  Zustimmung  ergänzen.

VII.  Im  8  85e  Abs.  1  werden  die  Worte:  „seines  Vaters  oder  Vormundes“
ersetzt  durch  die  Worte:
„seines  gesetzlichen  Vertreters".
VIII.  Im  §  85h  werden  die  Worte:  „des  Minderjährigen,  seines  Vaters
oder  Vormundes“  ersetzt  durch  die  Worte:
a„des  Minderjährigen  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters".
IX.  Der  §  101  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Kuxe  sind  untheilbar.  Sie  gehören  zum  beweglichen

Vermögen.

X.  Der  §  128  erhält  folgende  Fassung: