8.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.  1007.

Soweit  der  gegenwärtige  Titel  nichts  Anderes  bestimmt,  sind
die  durch  die  Bestellung  eines  Repräsentanten  oder  Grubenvorstandes
  entstehenden  Rechtsverhältnisse  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  über  die  Vollmacht  und  den  Auftrag  zu  beurtheilen.

XI.  Der  §  148  erhält  folgeuden  neuen  Absatz:
"  Den  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubigern
wird  eine  besondere  Entschädigung  nicht  gewährt.
XII.  Der  §  228  Abs.  2  wird  gestrichen.
XIII.  An  die  Stelle  des  §  231  treten  folgende  Vorschriften:

Für  die  Kuxe  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.

Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus
dem  Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  finden
auf  die  Kuxe  entsprechende  Anwendung.

XIV.  Im  §  235#  Abs.  4  werden  die  Worte:  „die  Eigenschaft  der  beweglichen
Sachen  haben“  ersetzt  durch  die  Worte:
„zum  beweglichen  Vermögen  gehören“.
XV.  Der  8  240  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:
Der  Beschluß  ist  gerichtlich  oder  notariell  aufzunehmen.

Art.  38.  In  dem  Gesetze,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  des  Steinund
  Braunkohlen-Bergbaues  in  den  Landestheilen,  in  welchen  das  Kurfürstlich
Sächsische  Mandat  vom  19.  August  1743  Gesetzeskraft  hat,  vom  22.  Februar
1869  (Gesetz-Samml.  S.  401)  treten  an  die  Stelle  der  §§  2  bis  8  folgende
Vorschriften:

.  §2«

Das  Recht  zum  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbau  kann  von  dem
Eigenthum  an  dem  Grundstück,  in  welchem  die  Stein=  oder  Braunkohlen
  anstehen,  abgetrennt  und  als  selbständige  Gerechtigkeit  für  den
Grundeigenthümer  oder  für  einen  Dritten  bestellt  werden.

Zur  Bestellung  einer  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  für
den  Grundeigenthümer  ist  dessen  Erklärung  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
  daß  die  Gerechtigkeit  für  ihn  in  das  Grundbuch  eingetragen
werden  soll,  und  die  Eintragung  erforderlich;  die  Vorschrift  des  §  878
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  Anwendung.

Zur  Bestellung  der  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  für
einen  Dritten  ist  die  Einigung  des  Grundeigenthümers  und  des
Erwerbers  über  die  Bestellung  der  Gerechtigkeit  und  die  Eintragung
im  Grundbuch  erforderlich;  die  Einigung  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  beider  Theile  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  werden.

§  4.

Die  Eintragung  der  selbständigen  Gerechtigkeit  in  das  Grundbuch
soll  nur  erfolgen,  wenn  dem  Grundbuchamt  ein  Situationsriß  vor-