1008  3.  Abtheilung:  Preuß.  A.  G.  zum  B.  G.  B.  im  Auszug.

gelegt  wird;  auf  dem  Situationsriß  finden  die  Vorschriften  des  §  17
des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24  Juni  1865,  mit  Ausschluß  der
Bestimmung  über  die  Angabe  des  Fundpunktes,  Anwendung.

85.

Für  die  nach  81  bestehenden  und  die  später  vom  Grundeigenthum
abgetrennten  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem
Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
Anwendung.

Die  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Unschädlichkeitszeugnissen
sinden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Zeugniß  auch  dann
ertheilt  werden  darf,  wenn  die  vorhandenen  Eintragungen  im  Grundbuche
  nach  Abtrennung  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  noch  innerhalb
der  ersten  zwei  Drittel  des  Werthes  ländlicher  oder  der  ersten  Hälfte
des  Werthes  städtischer  Grundstücke  versichert  sind.

87.

Eine  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  kann  nur  dann  einer  anderen  als
Bestandtheil  zugeschrieben  oder  mit  ihr  vereinigt  werden,  wenn  die
Gerechtigkeiten  mit  ihren  Feldern  an  einander  grenzen  und  zu  einem
einheitlichen  Baue  zusammengefaßt  sind  und  wenn  außerdem  die  auf
den  einzelnen  Gerechtigkeiten  haftenden  Belastungen  auf  Grund  einer
die  Rangordnung  regelnden  Einigung  mit  den  Berechtigten  auf  das
aus  den  Gerechtigkeiten  gebildete  Ganze  übertragen  werden.

88.

Ist  ein  Kohlenfeld  vollständig  abgebaut,  so  kann  die  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
  auf  Antrag  eines  betheiligten  Grundeigenthümers  oder
desjenigen,  welchem  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  zusteht,  im  Grundbuche
  gelöscht  werden.

Zur  Begründung  des  antrags  ist  ein  Zeugniß  der  Bergbehörde
darüber  beizubringen,  daß  das  Kohlenfeld  gänzlich  abgebaut  ist  und
daß  auf  dem  Felde  Gebäude  oder  sonstige  zur  Grube  gehörende
unbewegliche  Bestandtheile  nicht  mehr  vorhanden  sind.  Vor  der-  Ertheilung
  des  Zeugnisses  sind  diejenigen,  welchen  ein  Recht  an  der
Gerechtigkeit  zusteht,  zu  hören.

Auf  Grund  des  Zeugnisses  schließt  das  Grundbuchamt  das  für
die  Gerechtigkeit  angelegte  Blatt  und  löscht  die  auf  diesem  eingetragenen
Rechte.  Zur  Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
ist  die  Vorlegung  des  Briefes  nicht  erforderlich;  das  Grundbuchamt
hat  den  Besitzer  des  Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nachträglich
  die  Löschung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken.

Art.  39.  Ist  in  dem  Herzogthume  Schlesien  und  der  Grasschaft  Glatz
in  Ansehung  einer  im  Grundbuch  eingetragenen  Berechtigung  zur  Gewinnung
von  Eisenerzen  der  Berechtigte  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebots-