Auszug  aus  dem  Reichsgesetz
über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit

Vom  47.  Mai  1898.
(N.G.BBl.  S.  771.)

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.
-  81.
Für  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche

durch  Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragen  sind,  gelten,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  die  nachstehenden  allgemeinen  Vorschriften.

.  §2.  .
Die  Gerichte  haben  sich  Rechtshülfe  zu  leisten.  Die  §§  158  bis  169  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  Anwendung.

l  3.

Soweit  für  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  der  Wohnsitz  eines
Betheiligten  maßgebend  ist,  bestimmt  sich  für  Deutsche,  die  das  Recht  der  Exterritorialität
  genießen,  sowie  für  Beamte  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
die  im  Ausland  angestellt  sind,  der  Wohnsitz  nach  den  Vorschriften  des  §  15
der  Civilprozeßordnung.

84.

Unter  mehreren  zuständigen  Gerichten  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,

welches  zuerst  in  der  Sache  thätig  geworden  ist.

85.

Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welches  von  mehreren  Gerichten
örtlich  zuständig  ist,  so  wird  das  zuständige  Gericht  durch  das  gemeinschaftliche
obere  Gericht  bestimmt.  Ist  das  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle
an  der  Ausübung  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert,  so  erfolgt
die  Bestimmung  durch  das  ihm  im  Instanzenwege  vorgeordnete  Gericht.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

86.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:

