3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.  1011

4.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in  denen  er  zu  einem
Betheiligten  in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten
  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linte  oder  im  zweitenm
Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt  ober
als  gefetzlicher  Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.

Ein  Richter  kann  sich  der  Ausübung  seines  Amtes  wegen  Befangenheit
enthalten.  Die  Ablehnung  eines  Richters  ist  ausgeschlossen.

8  7.
Gerichtliche  Handlungen  sind  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  sie
von  einem  örtlich  unzuständigen  Gericht  oder  von  einem  Richter  vorgenommen
sind,  der  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist.

88.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  über  die  Gerichtssprache,  über  die  Sitzungspolizei  und  über  die
Berathung  und  Abstimmung  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften  über
die  Gerichtssprache  mit  den  sich  aus  dem  §  9  ergebenden  Abweichungen.

§  9.

Der  Zuziehung  eines  Dolwmietschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  der
Sprache,  in  der  sich  die  betheiligten  Personen  erklären,  mächtig  ist;  die  Beeidigung
  des  Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  betheiligten  Personen
darauf  verzichten.  Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Vorschriften  des  §  6  entsprechende
  Anwendung.

§  10.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  sind  die  Gerichtsferien  ohne  Einfluß.  Die
Bearbeitung  der  Vormundschaftssachen  und  der  Nachlaßsachen  kann  während
der  Ferien  unterbleiben,  soweit  das  Bedürfniß  einer  Beschleunigung  nicht  vorhanden
  ist.  -

§11.

Anträge  und  Erklärungen  können  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
des  zuständigen  Gerichts  oder  des  Gerichtsschreibers  eines  Amtsgerichts  erfolgen.
8  12.

Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderlichen
  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise
aufzunehmen.

8  13.

Die  Betheiligten  können  mit  Beiständen  erscheinen.  Sie  können  sich,  soweit
nicht  das  Gericht  das  persönliche  Erscheinen  anordnet,  auch  durch  Bevollmächtigte
vertreten  lassen.  Die  Bevollmächtigten  haben  auf  Anordnung  des  Gerichts
oder  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  die  Bevollmächtigung  durch  eine  öffentlich
beglaubigte  Vollmacht  nachzuweisen.

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