1012  3.  Abtheilung:  R.  G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.

9  14.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  das  Armenrecht  sowie  die
Vorschriften  der  §§  34  bis  36  der  Rechtsanwaltsordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

l  15.
.  Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  den  Zeugenbeweis,  über
den  Beweis  durch  Sachverständige  und  über  das  Verfahren  bei  der  Abnahme
von  Eiden  finden  entsprechende  Anwendung.  Ueber  die  Beeidigung  eines  Zeugen
oder  Sachverständigen  entscheidet  jedoch,  unbeschadet  der  §§  393,  402  der  Civilprozeßordnung,
  das  Ermessen  des  Gerichts.
Behufs  der  Glaubhaftmachung  einer  thatsächlichen  Behauptung  kann  ein
Betheiligter  zur  Versicherung  an  Eidesstatt  zugelassen  werden.

8  16.

Gerichtliche  Verfügungen  werden  mit  der  Bekanntmachung  an  denjenigen,
für  welchen  sie  ihrem  Inhalte  nach  bestimmt  sind,  wirksam.

Die  Bekanntmachung  erfolgt,  wenn  mit  ihr  der  Lauf  einer  Frist  beginnt,
durch  Zustellung  nach  den  für  die  Zustellung  vom  Amtswegen  geltenden  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung;  durch  die  Landesjustizuerwaltung  kann  jedoch
für  Zustellungen  im  Ausland  eine  einfachere  Art  der  Zustellung  angeordnet
werden.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  mit  der  Bekanntmachung  nicht  der
Lauf  einer  Frist  beginnt,  soll  in  den  Akten  vermerkt  werden,  in  welcher  Weise,
an  welchem  Orte  und  an  welchem  Tage  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung
gebracht  ist;  durch  die  Landesjustizuverwaltung  kann  näher  bestimmt  werden,  in
welcher  Weise  in  diesen  Fällen  die  Bekanntmachung  zur  Ausführung  gebracht
werden  soll.

Einem  Anwesenden  kann  die  Verfügung  zu  Protokoll  bekannt  gemacht
werden.  Auf  Verlangen  ist  ihm  eine  Abschrift  der  Verfügung  zu  ertheilen.

§  17.
Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
"  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

18.

Erachtet  das  Gericht  eine  von  ihm  erlassene  Verfügung  nachträglich  für
ungerechtfertigt,  so  ist  es  berechtigt,  sie  zu  ändern;  soweit  eine  Verfügung  nur
auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der  Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,
darf  die  Aenderung  nur  auf  Antrag  erfolgen.

Zu  der  Aenderung  einer  Verfügung,  die  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegt,
  ist  das  Gericht  nicht  befugt.

8  19.
Gegen  die  Verfügungen  des  Gerichts  erster  Instanz  findet  das  Rechtsmittel
  der  Beschwerde  statt.
Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht.