3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.  1013

8  20.
Die  Beschwerde  steht  Jedem  zu,  dessen  Recht  durch  die  Verfügung  beeinträchtigt
  ist.  -
Soweit  eine  Verfügung  nur  auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der
Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,  steht  die  Beschwerde  nur  dem  Antragsteller  zu.

8  21.

Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,
oder  bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.

Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  desjenigen  Gerichts,  dessen
Verfügung  angefochten  wird,  oder  des  Gerichtsschreibers  des  Beschwerdegerichts.

8  22.

Die  sofortige  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen.
  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verfügung  dem
Beschwerdeführer  bekannt  gemacht  worden  ist.  ·

Einem  Beschwerdeführer,  der  ohne  sein  Verschulden  verhindert  war,  die
Frist  einzuhalten,  ist  auf  Antrag  von  dem  Beschwerdegerichte  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  zu  ertheilen,  wenn  er  die  Beschwerde  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Beseitigung  des  Hindernisses  einlegt  und  die  Thatsachen,  welche  die
Wiedereinsetzung  begründen,  glaubhaft  macht.  Eine  Versäumung  der  Frist,  die
in  dem  Verschulden  eines  Vertreters  ihren  Grund  hat,  wird  als  eine  unverschuldete
  nicht  angesehen.  Gegen  die  Entscheidung  über  den  Antrag  findet  die
sofortige  weitere  Beschwerde  statt.  Nach  dem  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem
Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,  kann  die  Wiedereinsetzung  nicht  mehr
beantragt  werden.

8  23.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

§  24.

Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie  gegen  eine
Verfügung  gerichtet  ist,  durch  die  eine  Strafe  festgesetzt  wird.

Das  Gericht,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  kann  anordnen,  daß  die
Vollziehung  auszusetzen  ist.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige  Anordnung
  erlassen;  es  kann  insbesondere  anordnen,  daß  die  Vollziehung  der  angefochtenen
  Verfügung  auszusetzen  ist.

g  26.
Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  mit  Gründen  zu  versehen.
§  26.
Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  wird  in  den  Fällen,  in  welchen
die  sofortige  weitere  Beschwerde  stattfindet,  erst  mit  der  Rechtskraft  wirksam.

Das  Beschwerdegericht  kann  jedoch  die  sofortige  Wirksamkeit  der  Entscheidung
anordnen.