1014  3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten.  der  fr.  Gerichtsbarkeit.

8  27.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des
Gesetzes  beruht.  Die  Vorschriften  der  §§  550,  554,  564,  563  der  Civilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

9828.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.

Will  das  Oberlandesgericht  bei  der  Auslegung  einer  reichsgesetzlichen  Vorschrift,
  welche  eine  der  im  §  1  bezeichneten  Angelegenheiten  betrifft,  von  der  auf
weitere  Beschwerde  ergangenen  Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts,
falls  aber  über  die  Rechtsfrage  bereits  eine  Entscheidung  des  Reichsgerichts  ergangen
  ist,  von  dieser  abweichen,  so  hat  es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung
  seiner  Rechtsauffassung  dem  Reichsgerichte  vorzulegen.  Der  Beschluß
über  die  Vorlegung  ist  dem  Beschwerdeführer  bekannt  zu  machen.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das
Reichsgericht.
8  29.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gericht  erster  Instanz,  bei  dem
Landgericht  oder  bei  dem  Oberlandesgericht  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung
  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt
  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,
wenn  die  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  einem  Notar  eingelegt  wird,
der  in  der  Angelegenheit  für  den  Beschwerdeführer  einen  Antrag  bei  dem  Gericht
erster  Instanz  gestellt  hat.

Soweit  eine  Verfügung  der  sofortigen  Beschwerde  unterliegt,  findet  auch  gegen
die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  die  sofortige  weitere  Beschwerde  statt.

Das  Gericht  erster  Instanz  und  das  Landgericht  sind  nicht  befugt,  der
weiteren  Beschwerde  abzuhelfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  entsprechende
Anwendung.

«  §30.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch
eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  und  bei  dem  Reichsgericht  durch
einen  Civilsenat.  Ist  bei  einem  Landgericht  eine  Kammer  für  Handelssachen
gebildet,  so  tritt  für  Handelssachen  diese  Kammer  an  die  Stelle  der  Civilkammer.

Die  Vorschriften  des  §  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  entsprechende
  Anwendung.

6  1.

Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  einer  Verfügung  sind  von  dem  Gerichtsschreiber
  erster  Instanz  zu  ertheilen.
*#  932.

Ist  eine  Verfügung,  durch  die  Jemand  die  Fähigkeit  oder  die  Befugniß
zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Entgegennahme  einer  Willenserklärung
  erlangt,  ungerechtfertigt,  so  hat,  sofern  nicht  die  Verfügung  wegen