3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.  1015

Mangels  der  sachlichen  Zuständigkeit  des  Gerichts  unwirksam  ist,  die  Aufhebung
der  Verfügung  auf  die  Wirksamkeit  der  inzwischen  von  ihm  oder  ihm  gegenüber
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  keinen  Einfluß.

g  33.

Soll  in  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  Jemand  durch  Ordnungsstrafen
zur  Befolgung  einer  gerichtlichen  Anordnung  angehalten  werden,  so  muß  der
Festsetzung  der  Strafe  eine  Androhung  vorausgehen.  Die  einzelne  Strafe  darf
den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

g  34.
Die  Einsicht  der  Gerichtsakten  kann  Jedem  insoweit  gestattet  werden,  als
er  ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  macht.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Eriheilung
  einer  Abschrift;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Zehnter  Abschnitt.
Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.

l  167.

Für  die  gerichtliche  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  sowie  für  die
gerichtliche  Beglaubigung  eines  Handzeichens  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

Für  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift  sind  außer  den  Notaren
die  Amtsgerichte  zuständig.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Aufnahme  der  im  §  1718
und  im  §  1720  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen
Urkunden  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft;  für  die  Aufnahme  dieser
Urkunden  ist,  wenn  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  bei  der  Geburt  des  Kindes
oder  bei  der  Eheschließung  seiner  Eltern  erfolgt,  auch  der  Standesbeamte  zuständig,
  welcher  die  Geburt  oder  die  Eheschließung  beurkundet.

168.

Für  die  gerichtliche  und  die  notarielle  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts
gelten,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errichtung
  von  Testamenten  und  Erbverträgen,  die  §§  169  bis  182.  Als  Betheiligter
  im  Sinne  der  §§  169  bis  182  ist  derjeuige  anzusehen,  dessen  Erklärung
beurkundet  werden  soll.

l  169.

Ist  ein  Betheiligter  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars
taub,  blind,  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert,  so  muß  der  Richter
einen  Gerichtsschreiber  oder  zwei  Zeugen,  der  Notar  einen  zweiten  Notar  oder
zwei  Zeugen  zuziehen.

8  170.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
nicht  mitwirken:

1.  wer  selbst  Betheiligter  ist,  sowie  derjenige,  für  welchen  ein  Betheiligter

als  Vertreter  handelt:  «

2.  der  Ehegatte  eines  Betheiligten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  wer  mit  einem  Betheiligten  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade
der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;