1016  3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.

4.  wer  zu  demjenigen,  für  welchen  ein  Betheiligter  als  Vertreter  handelt,
in  einem  Verhältnuisse  der  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten  Art  steht.
*  171.
Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
nicht  mitwirken:

1.  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung  getroffen
  wird;  ·

2.  wer  zu  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung
getroffen  wird,  in  einem  Verhältnisse  der  im  §  170  Nr.  2,  3  bezeichneten
  Art  steht.

Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausgeschlossenen  Person  hat  zur  Folge,  daß
die  Beurkundung  insoweit  nichtig  ist,  als  sie  eine  Verfügung  zu  Gunsten  einer
der  im  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Personen  zum  Gegenstande  hat.

8  172.

Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  oder  Zeuge  kann  bei  der  Beurkundung
  nicht  mitwirken,  wer  zu  dem  Richter  oder  dem  beurkundenden  Notar
in  einem  Verhältnisse  der  im  §  170  Nr.  2,  3  bezeichneten  Art  steht.

§  173.
Als  Zeuge  soll  bei  der  Beurkundung  nicht  mitwirken:
1.  ein  Minderzähriger;
2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  während  der
Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist;
3.  wer  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  unfähig  ist,  als  Zeuge
eidlich  vernommen  zu  werden;
4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülfe  im  Dienste  des  Richters  oder  des  beurkundenden
  Notars  steht.
–  114.
Die  bei  der  Beurkundung  mitwirkenden  Personen  müssen  bei  der  Vorlesung,
  Genehmigung  und  Unterzeichnung  der  Urkunde  zugegen  sein.

§  175.
Ueber  die  Verhandlung  muß  ein  Protokoll  in  deutscher  Sprache  ausgenommen
werden.

l176.
Das  Protokoll  muß  enthalten:
1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;
2.  die  Bezeichnung  der  Betheiligten  und  der  bei  der  Verhandling  mitwirkenden
  Personen;
3.  die  Erklärung  der  Betheiligten.

Wird  in  der  Erklärung  auf  eine  Schrift  Bezug  genommen  und  diese  dem
Protokoll  als  Anlage  beigefügt,  so  bildet  sie  einen  Theil  des  Protokolls.

Das  Protokoll  soll  eine  Angabe  darüber  enthalten,  ob  der  Richter  oder
der  Notar  die  Betheiligten  kennt  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher
Weise  er  sich  Gewißheit  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  er  sich
diese  Gewißheit  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die  Aufnahme  der  Ver-