3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.  1017

handlung  verlangt,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  dasjenige,  was  zur  Fesistellung
  der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in  das  Protokoll  ausgenommen  werden.

.  8177.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  den  Betheiligten  genehmigt  und  von
ihnen  eigenhändig  unterschrieben  werden.  Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,
daß  dies  geschehen  ist.  Das  Protokoll  soll  den  Betheiligten  auf  Verlangen  auch
zur  Durchsicht  vorgelegt  werden.

Erklärt  ein  Betheiligter,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  muß  diese  Crklärung
  im  Protokolle  festgestellt  werden.  Bei  der  Vorlesung  und  der  Genehmigung
  muß  der  Richter  oder  der  Notar  einen  Zeugen  zuziehen.  In  den
Fällen  des  §  169  bedarf  es  dieser  Zuziehung  nicht;  das  Gleiche  gilt,  wenn  in
anderen  Fällen  ein  Gerichtsschreiber  oder  ein  zweiter  Notar  zugezogen  wird.

Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  unterschrieben  werden.

.  178.

Ist  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  ein  Betheiligter
stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  und  eine  schriftliche  Verständigung
mit  ihm  nicht  möglich,  so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher
zugezogen  werden.  '

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Richter  oder  der  Notar
die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Betheiligte  am  Sprechen  verhindert
und  eine  schriftliche  Verständigung  mit  ihm  nicht  möglich  ist.  Das  Protokoll
muß  von  dem  Dolmetscher  genehmigt  und  unterschrieben  werden.

Der  Zuziehung  eines  Zeugen,  eines  Gerichtsschreibers  ader  eines  zweiten
Notars  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.

«  §  179.

Erllärt  ein  Betheiligter,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,
so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher  zugezogen  werden.  Der
Zuziehung  des  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  oder  der  Notar
der  Sprache,  in  der  sich  der  Betheiligte  erklärt,  mächtig  ist;  die  Beeidigung
des  Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Betheiligte  darauf  verzichtet.

Das  Protokoll  muß  dem  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Betheiligten.
durch  den  Dolmetscher  oder,  wenn  ein  Dolmetscher  nicht  zugezogen  worden  ist,
durch  den  Richter  oder  den  Notar  in  der  fremden  Sprache  vorgetragen  werden
und  die  Feststellung  enthalten,  daß  dies  geschehen  ist.

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  der  deutschen.
Sprache  nicht  mächtig  ist.

Der  Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.

Eine  Beurkundung  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  den  Vorschriften
  des  Abs.  1  zuwider  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  unterblieben  ist.

8  180.

Auf  den  Dolmetscher  finden  die  nach  den  §§  170  bis  173  für  einen  Zeugem
Leltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.