1018  3.  Abtheilung:  R.G.  über  die  Angelegenheiten  der  fr.  Gerichtsbarkeit.

8  181.

Bei  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  von  Versteigerungen
gelten  Bieter  nicht  als  Betheiligte;  ausgenommen  sind  solche  Bieter,  die  an  ihr
Gebot  gebunden  bleiben.  Entfernt  sich  ein  solcher  Bieter  vor  dem  Schlusse  der
Verhandlung,  so  genügt  an  Stelle  seiner  Unterschrift  die  Angabe  des  Grundes,
aus  welchem  sie  unterblieben  ist.

182.

Die  Ausfertigung  der  Protokolle  über  die  gerichtliche  Beurkundung  eines
Rechtsgeschäfts  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  und  mit  dem
Gerichtssiegel  zu  versehen.

Auf  Antrag  können  die  Protokolle  auch  auszugsweise  ausgefertigt  werden.

8  183.

Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  einer  Unterschrift  darf  nur
erfolgen,  wenn  die  Unterschrift  in  Gegenwart  des  Richters  oder  des  Notars
vollzogen  oder  anerkannt  wird.

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  einen  unter  die  Unterschrift  zu  setzenden
Vermerk.  Der  Vermerk  muß  die  Bezeichnung  desjenigen,  welcher  die  Unterschrift
vollzogen  oder  anerkannt  hat,  enthalten  und  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung
  angeben  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel  versehen  sein.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung
eines  Handzeichens  entsprechende  Anwendung.

g  184.

Für  die  nach  §  167  den  Amtsgerichten  obliegenden  Verrichtungen  sind
in  Ansehung  solcher  Personen,  die  zur  Besatzung  eines.  in  Dienst  gestellten
Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  gehören  oder  die  in  anderer  Eigenschaft  an
Bord  eines  solchen  Schiffes  sind,  auch  die  Geschwaderauditeure  zuständig,  so
lange  das  Schiff  sich  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet.  Den  Schiffen
stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  gleich.

Die  Ausfertigung  der  Protokolle  über  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts
ist  von  dem  Auditeur  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

Die  Vorschriften  des  Artikels  44  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  bleiben  unberührt.