Auszug  aus  dem  Preußischen  Gesetz
über  die

freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Vom  21.  September  1899.
(G.  S.  S.  249.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer
Monarchie,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Vorschriften.

Art.  1.  Die  §§  3,  4,  6,  7,  14,  der  §  16  Abs.  2,  3  sowie  die  88  31  bis  33
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vom  17.  Mai  1898  finden,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Grundbuchrechts
über  die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  in  der  Beschwerdeinstanz,
  Anwendung  auf  diejenigen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  durch  Landesgesetz  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen  sind.
Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschristen  der  8§8§  8,  9  über  die  Gerichtssprache
und  die  Dolmetscher  und,  soweit  nicht  entgegenstehende  Vorschriften  gegeben
sind,  von  den  Vorschriften  der  §§  13,  15,  des  §  16  Abs.  1  und  der  88  17,  34.

Art.  2.  Wirkt  in  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkett,
die  nicht  in  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  besteht,  ein  Gerichtsschreiber
mit,  so  finden  auf  ihn  die  Vorschriften  der  §§  6,  7  des  Reichsgesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.

Die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  kann  in  den  Fällen,  in  welchen
das  Gesetz  sie  nicht  vorschreibt,  erfolgen,  wenn  sie  zur  sachgemäßen  Erledigung
des  Geschäfts  zweckmäßig  ist.  ·

Art.  3.  Für  die  Anfechtung  gerichtlicher  Verfügungen  in  denjenigen  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Landesgesetz  den  Gerichten
  übertragen  sind,  gelten  die  Vorschriften  der  Artikel  4  bis  7.  Die  Vorschriften
  des  Grundbuchrechts  und  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an
Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  2c.,  vom  19.  August  1895  (G.  S.  S.  499)
bleiben  unberührt.

Ärt.  4.  Die  gerichtlichen  Verfügungen  erster  Instanz  können  im  Wege
der  Beschwerde  angefochten  werden.  Die  Beschwerde  findet  nicht  statt,  soweit