1020  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

sie  durch  besondere  gesetzliche  Vorschrift  ausgeschlossen  ist.  Rechte  Dritter,  die
auf  Grund  der  angefochtenen  Verfügung  erworben  sind,  werden  durch  die  Abänderung
  der  Verfügung  nicht  beeinträchtigt.

Art.  5.  Soweit  nach  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  die  Einlegung
des  Rechtsmittels  gegen  die  Entscheidung  erster  Instanz  an  eine  Frist  gebunden
ist,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Art.  6.  Die  Vorschriften  der  §§  20  bis  27,  29  des  Reichsgesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden  entsprechende  Anwendung.


Ueber  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung,  die  das  Amtsgericht  erlassen
hat,  entscheidet  das  Landgericht,  über  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung,  die
das  Landgericht  in  erster  Instanz  erlassen  hat,  entscheidet  das  Oberlandesgericht,
  über  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung,  die  das  Oberlandesgericht
in  erster  Instanz  erlassen  hat,  der  Justizminister.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten
durch  eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  durch  einen  Civilsenat.

Eine  weitere  Beschwerde  findet  nur  statt,  wenn  das  Amtsgericht  die  erste
Instanz  bildet.

Art.  7.  Für  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde
  ist  das  Kammergericht  zuständig.  Hängt  die  Entscheidung  nach  der
Auffassung  des  Kammergerichts  von  der  Auslegung  eines  in  seinem  Bezirke
nicht  geltenden  Gesetzes  ab,  so  kann  es  die  weitere  Beschwerde  demjenigen
Oberlandesgerichte  zur  Entscheidung  überweisen,  zu  dessen  Bezirke  das  Landgericht
  gehört,  welches  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  hat.  Der  Ueberweisungsbeschluß
  ist  dem  Beschwerdeführer  bekannt  zu  machen.

Art.  8.  Die  Vorschriften  des  Artikel  7  gelten,  unbeschadet  der  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichts,  auch  für  Grundbuchsachen  sowie  für  diejenigen
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Reichsgesetz  den
Gerichten  übertragen  sind.

Art.  9.  Sind  an  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
mehrere  Personen  betheiligt,  so  kann  das  Gericht  bei  der  von  ihm  zu  treffenden
Entscheidung  auf  Antrag  einen  Betheiligten  verurtheilen,  diejenigen  Kosten  des
Verfahrens  ganz  oder  theilweise  zu  tragen,  welche  er  durch  ein  unbegründetes
Gesuch,  einen  unbegründeten  Widerspruch  oder  eine  unbegründete  Beschwerde,
durch  vorzeitiges  Anrufen  des  Gerichts,  durch  eine  Versäumung  oder  durch
grobes  Verschulden  veranlaßt  hat.

Zu  den  nach  Abs.  1  zu  erstattenden  Kosten  des  Verfahrens  gehören  die
Gebühren  und  Auslagen,  welche  durch  die  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts
entstanden  sind,  nur  insoweit,  als  die  Zuziehung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
  zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  nothwendig
  war.

Art.  10.  Wird  eine  gerichtliche  Festsetzung  des  Betrags  der  Kosten
erforderlich,  zu  deren  Erstattung  ein  Betheiligter  auf  Grund  der  Artikel  9,  16
verurtheilt  worden  ist,  so  erfolgt  sie  durch  das  Gericht  erster  Instanz.  Im
Falle  des  §  1875  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgt  die  Festsetzung
durch  den  Vorsitzenden  des  Familienraths.