3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1021

Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  er  glaubhaft  gemacht  wird.

Art.  11.  Findet  gegen  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  die  sofortige
Beschwerde  statt,  so  kann  auch  die  Entscheidung  über  die  Verpflichtung  zur
Tragung  der  Kosten  sowie  die  Kostenfestsetzung  nur  mit  der  sofortigen  Beschwerde
angefochten  werden.

Die  Kostenfestsetzung  kann  selbständig  mit  der  weiteren  Beschwerde  nur
angefochten  werden,  wenn  die  Beschwerdesumme  den  Betrag  von  fünfzig  Mark
übersteigt.

Art.  12.  Ergeht  nach  der  Kostenfestsetzung  eine  Entscheidung,  die  den
Werth  des  Gegenstandes  des  Verfahrens  festsetzt,  so  ist,  falls  diese  Entscheidung
  von  der  Werthberechnung  abweicht,  welche  der  Kostenfestsetzung  zu
Grunde  liegt,  auf  Antrag  die  Kostenfestsetzung  entsprechend  abzuändern.  Ueber
den  Antrag  entscheidet  das  Gericht  erster  Instanz.

Art.  13.  Wird  eine  in  Betreff  der  Kosten  ergangene  Entscheidung  abgeändert,
  so  ist  der  Betheiligte  auf  Antrag  zur  Erstattung  der  ihm  auf  Grund
der  Entscheidung  zuviel  gezahlten  Kosten  zu  verurtheilen.

Art.  14.  Aus  der  gerichtlichen  Kostenfestsetzung  sowie  aus  der  Entscheidung,
  durch  die  ein  Betheiligter  zur  Erstattung  der  ihm  zu  viel  gezahlten
Kosten  verurtheilt  wird,  findet  die  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  statt.

Art.  15.  Ist  Jemandem  durch  eine  Verfügung  die  Verpflichtung  auferlegt,
  eine  Handlung  vorzunehmen,  die  ausschließlich  von  seinem  Willen  abhängt,
  oder  eine  Handlung  zu  unterlassen  oder  die  Vornahme  einer  Handlung
zu  dulden,  so  kann  ihn  das  Gericht,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein
Anderes  ergiebt,  zur  Befolgung  seiner  Anordnung  durch  Ordnungsstrafen  anhalten;
  die  Ordnungsstrafen  dürfen  nur  in  Geld  bestehen.

Art.  16.  Bei  der  Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe  ist  der  Betheiligte
zugleich  in  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  verurtheilen.

Die  zwangsweise  Einziehung  einer  Ordnungsstrafe  erfolgt  im  Wege  des
Verwaltungszwangsverfahrens.

Eine  Ordnungsstrafe  kann  nicht  in  den  Nachlaß  des  Verurtheilten  vollstreckt
  werden.

Art.  17.  Soll  eine  Sache  oder  eine  Person  herausgegeben  oder  eine
Sache  vorgelegt  werden  oder  ist  eine  Anordnung  ohne  Gewalt  nicht  durchzuführen,
  so  kann  auf  Grund  einer  besonderen  Verfügung  des  Gerichts  auch
Gewalt  gebraucht  werden;  der  Verfügung  hat  in  der  Regel  eine  Androhung
vorauszugehen.  Der  Vollstreckungsbeamte  ist  befugt,  erforderlichenfalls  die
Unterstützung  der  polizeilichen  Vollzugsorgane  nachzusuchen.  Die  Kosten  fallen
dem  Verpflichteten  zur  Last.  Die  Vorschriften  des  §  752  und  des  §  790  Abf.  1
der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

Wird  die  Sache  oder  die  Person  nicht  vorgefunden,  so  kann  der  Verpflichtete
  von  dem  Gerichte  zur  Leistung  des  Offenbarungseides  angehalten
werden;  die  Vorschriften  des  des  §  883  Abs.  2,  3,  des  §  900  Abs.  1  und  der
88§  901,  902,  904  bis  910,  912,  913  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende
Amwendung.

Art.  18.  Die  Ausfertigungen  gerichtlicher  Verfügungen  sind  von  dem
Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.