1022  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Vierter  Abschnitt.  .
Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.
Erster  Titel.
Zuständigkeit.

Art.  31.  Für  die  Aufnahme  von  Urkunden  der  freiwilligen  GerichtsbarsLeit
  sind  die  Amtsgerichte  und  die  Notare  zuständig.  Die  Zuständigkeit  umfaßt
die  Befugniß  zur  öffentlichen  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  und  von
sonstigen  Thatsachen.  Sie  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  Vornahme
freiwilliger  Versteigerungen,  auf  die  Mitwirkung  bei  Abmarkungen  sowie  auf
die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen.

Die  Notare  sind  auch  zuständig,  Zustellungen  vorzunehmen  und  zu  beurkunden.
  Die  Zustellungsurkunden  der  Notare  sind  stempelfrei.

Der  Justizminister  kann  die  Amtsgerichte  anweisen,  Versteigerungen  nur
unter  bestimmten  Voraussetzungen  vorzunehmen.

Art.  32.  Unberührt  bleiben  die  Vorschristen,  wonach  die  im  Artikel  31
bezeichneten  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  auch  von  anderen  Behörden
  oder  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Personen  als  den  Amtsgerichten
  oder  Notaren  oder  nur  von  solchen  anderen  Behörden  oder  Personen
oder  nur  von  dem  örtlich  zuständigen  Amtsgerichte  vorgenommen  werden  können.

Beglaubigte  Abschriften  oder  Bescheinigungen  aus  den  bei  Gericht  geführten
oder  verwahrten  Akten  und  öffentlichen  Büchern  sollen  die  Notare  in  der  Regel
nicht  ertheilen.

Art.  33.  Die  Amtsgerichte  und  die  Notare  sollen  biesreiwilige  Versteigerung
eines  Grundstücks  nur  vornehmen,  wenn  das  Grundstück  in  ihrem  Amtsbezirke
belegen  ist.  Liegt  das  Grundstück  in  verschiedenen  Amtsbezirken  oder  sollen
mehrere  Grundstücke,  die  in  verschiedenen  Amtsbezirken  liegen,  zusammen  versteigert
  werden,  so  ist  jedes  Amtsgericht  sowie  jeder  Notar,  in  dessen  Amtsbezirk
  ein  Theil  des  Grundstücks  oder  eines  der  Grundstücke  liegt,  zu  der  Versteigerung
  befugt.

Gehört  das  Grundstück  zu  einem  Nachlaß  oder  zu  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft
  oder  zu  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  so  darf  die  Versteigerung
  auch  von  dem  Gerichte  vorgenommen  werden,  welches  auf  Grund  der
88  86,  99  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  mit  der  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  befaßt  ist;  hat  das  Gericht
die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  einem  Notar  übertragen,  so  ist  an
Stelle  des  Gerichts  der  Notar  zuständig.

Art.  34.  Ist  zur  Wahrnehmung  von  Rechten  im  Auslande  die  Leistung
eines  Eides  oder  eine  Versicherung  an  Eidesstatt  erforderlich,  so  ist  zur  Abnahme
  des  Eides  oder  der  Versicherung  an  Eidesstatt  sowohl  das  Amtsgericht
als  auch  der  Notar  befugt.

Das  Amtsgericht  kann  für  eine  einzelne  Angelegenheit  einen  Sachverständigen
  auch  dann  beeidigen,  wenn  alle  bei  dieser  Angelegenheit  betheiligten
Versonen  darauf  antragen  und  die  Beeidigung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
angemessen  erscheint.