3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gexichtsbarkeit.  1023

Art.  35.  Zur  Beglaubigung  von  Abschriften  sind  auch  die  Gerichtsschreiber
  befugt.  Die  Vorschriften  über  die  Beglaubigung  von  Abschriften  aus
dem  Grundbuch  und  dem  Schiffsregister  bleiben  unberührt.

Art.  36.  Die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  sind  zuständig
für  Beurkundung  behufs  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkundeausgestellt
  ist.  -  .

Art.  37.  Eine  Beurkundung,  für  die  das  Landesgericht  oder  das
Oberlandesgericht  zuständig  ist,  kann  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten
Richter  erfolgen.  Der  Auftrag  kann  auch  von  dem  Vorsitzenden  der  Kammer
oder  des  Senats  ertheilt  werden.  Der  beauftragte  oder  ersuchte  Richter  soll  sich
in  der  Urkunde  als  solcher  bezeichnen.

Art.  38.  Soweit  die  Gerichtsschreiber  oder  die  Gerichtsvollzieher  auf
Antrag  der  Betheiligten  oder  im  Auftrage  des  Gerichts  die  im  Artikel  31
Abs.  1  bezeichneten  Geschäste  vornehmen  können,  ist  das  Amtsgericht  befugt,
die  Ausführung  eines  Geschäfts,  um  dessen  Vornahme  es  ersucht  wird,  dem
Gerichtsschreiber  oder  einem  Gerichtsvollzieher  zu  übertragen.  In  gleicher  Weisekann,
  soweit  für  die  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen,  die  öffentliche  Versteigerung
  beweglicher  Sachen  sowie  die  öffentliche  Verpachtung  an  den  Meistbietenden
  die  im  siebenten  Abschnitte  bezeichneten  Behörden  oder  Beamten  zuständig
  sind,  diesen  die  Ausführung  eines  Geschäfts,  um  dessen  Vornahme  das
Amtsgericht  ersucht  wird,  übertragen  werden.

Die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  kann  auch  einem  Notar
übertragen  werden.

Der  Justizminister  kann  für  solche  Bezirke,  in  denen  dazu  ein  Bedürfniß
besteht,  die  Amtsgerichte  ermächtigen,  in  den  ihm  geeignet  scheinenden  Fällen
mit  der  Vornahme  und  der  Beurkundung  einer  freiwilligen  Grundstücksversteigerung,
  die  außerhalb  der  Gerichtsstelle  erfolgen  soll,  einen  Gerichtsschreiber
zu  beauftragen;  der  Gerichtsschreiber  soll  nur  mit  Zustimmung  der  Betheiligten
beauftragt  werden.

Art.  39.  Eine  Beurkundung  ist  nicht  deshalb  ungültig,  weil  der  beurkundende
  Beamte  sie  außerhalb  der  Grenzen  seines  Bezirkes  vorgenommen  hat.

Zweiter  Titel.
Urkunden  über  Rechtsgeschäfte.

Art.  40.  Werden  bei  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  von  dem
Richter  oder  dem  Notar  Wahrnehmungen  gemacht,  welche  Zweifel  darüber  begründen,
  ob  ein  Betheiligter  die  zu  dem  Rechtsgeschäft  erforderliche  Geschäftsfähigkeit
  oder  Einsicht  besitzt,  oder  bestehen  sonstige  Zweifel  an  der  Gültigkeit
des  Geschäfts,  so  sollen  die  Zweifel  den  Betheiligten  mitgetheilt  und  der  Inhalt
der  Mittheilung  sowie  die  von  den  Betheiligten  darauf  abgegebenen  Erklärungen
in  dem  Protokolle  festgestellt  werden.

Verstößt  der  Inhalt  eines  Geschäfts  gegen  ein  Strafgesetz  oder  ist  das
Geschäft  offenbar  ungültig,  so  hat  der  Richter  sowie  der  Notar  die  Beurkundung
abzulehnen.

Art.  41.  Das  Protokoll  soll,  falls  ein  Betheiligter  taub  ist,  ihm  zur
Durchsicht  vorgelegt  werden,  auch  wenn  er  dies  nicht  verlangt.  In  dem  Protokolle
  soll  festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist.