1024  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Ist  ein  tauber  Betheiligter  nicht  im  Stande,  Geschriebenes  zu  lesen,  so
soll  eine  Vertrauensperson  zugezogen  werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen
vermag.  In  dem  Protokolle  soll  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  nach
der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  die  Vertrauensperson  verstanden
hat.  Das  Protokoll  soll  auch  von  der  Vertrauensperson  genehmigt  und  unterschrieben
  werden.  Die  Vertrauensperson  kann  auch  der  Gerichtsschreiber,  der
zugezogene  zweite  Notar  oder  ein  zugezogener  Zeuge  oder  einer  der  Be-4heiligten
  sein.  -

Art.  42.  Die  Urschrift  des  gerichtlichen  und  des  notariellen  Protokolls
über  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  bleibt  in  der  Verwahrung  des  Ge—
richts  oder  des  Notars.

Art.  43.  Eine  Ausfertigung  des  Protokolls  kann  nur  von  dem  Gericht
oder  dem  Notar  ertheilt  werden,  in  dessen  Verwahrung  sich  die  Urschrift  befindet.

Hat  das  Gericht  oder  der  Notar,  in  dessen  Verwahrung  sich  die  Urschrift
befindet,  das  Protokoll  nicht  aufsgenommen,  so  soll  in  der  Ausfertigung  angegeben
  werden,  weshalb  sie  von  dem  aus  fertigenden  Gericht  oder  Notar  ertheilt
worden  ist.  ,

Art.  44.  Wird  glaubhaft  gemacht,  daß  die  Urkunde  im  Auslande  8
werden  soll,  so  darf  mit  Zustimmung  derjenigen,  welche  nach  Artikel  49  Abs.  1
eine  Ausfertigung  fordern  können,  die  Urschrift  ausgehändigt  werden.  Geschieht
dies,  so  soll  eine  Ausfertigung  zurückbehalten  und  auf  dieser  vermerkt  werden,
wem  und  an  welchem  Tage  die  Urschrift  ausgehändigt  worden  ist.  Die  zurückbehaltene
  Ausfertigung  vertritt  die  Stelle  der  Urschrift.

Art.  45.  Die  Vorschriften  des  §  182  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden  auch  auf  die  gerichtliche  Aussertigung
  notarieller  Protokolle  Anwendung.

Notarielle  Ausfertigungen  sind  von  dem  Notar  zu  unterschreiben  und  mit
dem  Dienstsiegel  zu  versehen.  Auf  Antrag  können  die  Protokolle  vom  Notar
auch  auszugsweise  ausgefertigt  werden.

Art.  46.  Die  Ausfertigung  soll  den  Ort  und  den  Tag  der  Ertheilung
angeben  und  die  Bezeichnung  der  Person  enthalten,  der  sie  ertheilt  wird.

Auf  der  Urschrift  soll  vermerkt  werden,  wem  und  an  welchem  Tage  Ausfertigungen
  ertheilt  worden  sind.

Art.  47.  Soll  ein  Protokoll  auszugsweise  ausgefertigt  werden,  so  sind
i]  die  Ausfertigung  außer  solchen  Theilen  des  Protokolls,  welche  die  Beobachtung
  der  Förmlichkeiten  nachweisen,  diejenigen  Theile  aufzunehmen,  welche
den  Gegenstand  betreffen,  auf  den  sich  der  Auszug  beziehen  soll.  In  dem  Ausfertigungsvermerk
  ist  der  Gegenstand  anzugeben  und  zu  bezeugen,  daß  weitere
den  Gegenstand  betreffende  Bestimmungen  in  dem  Protokolle  nicht  enthalten
sind.  Bei  gerichtlichen  Ausfertigungen  hat  der  Richter  den  Umfang  des  Auszugs
  und  den  Inhalt  des  Ausfertigungsvermerkes  anzuordnen  und  der  Gerichtsschreiber
  in  dem  Ausfertigungsvermerke  die  Anordnung  des  Richters  zu
erwähnen.

Art.  48.  Anlagen  des  Protokolls  sind,  soweit  sie  nicht  nach  8  176  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  einen
Theil  des  Protokolls  selbst  bilden,  der  Ausfertigung  oder  dem  Auszug  in  be-Klaubigter
  Abschrift  beizufügen;  die  Beifügung  erfolgt  nur  auf  Antrag.