3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1025

Art.  49.  Von  den  Protokollen  können,  sofern  nicht  in  der  urkunde  oder
durch  eine  besondere  Erklärung  gegenüber  dem  Gericht  oder  ldem  Notar  eine
abweichende  Bestimmung  getroffen  ist,  eine  Ausfertigung  fordern:

1.  diejenigen,  welche  das  Rechtsgeschäft  im  eigenen  Namen  vorgenommen
haben  oder  in  deren  Namen  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  von
Anderen  vorgenommen  worden  ist;

2.  die  Rechtsnachfolger  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen.

Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Personen  sind  auch  berechtigt,  eine  einfache
oder  beglaubigte-Abschrift  zu  verlangen  und  die  Urschrift  einzusehen.

Hat  derjenige,  welcher  eine  Ausfertigung  fordert,  sein  Rechtsvorgänger
oder  sein  Rechtsnachfolger  schon  eine  Ausfertigung  erhalten,  so  ist  die  Ertheilung
einer  weiteren  Ausfertigung  zu  verweigern,  wenn  ihr  rechtliche  Bedenken  entgegenstehen.


Art.  50.  Die  Einsicht  der  notariellen  Protokolle  kann  denjenigen  gestattet
  werden,  in  deren  Interesse  die  Urkunde  errichtet  worden  ist,  sowie  den
Rechtsnachfolgern  dieser  Personen.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ertheilung  einer
einfachen  oder  beglaubigten  Abschrift.

Art.  51.  Der  Gerichtsschreiber  soll  Ausfertigungen  oder  Abschriften  nur
auf  Anordnung  des  Gerichts  ertheilen.

Weigert  sich  ein  Notar,  eine  Ausfertigung  oder  Abschrift  zu  ertheilen  oder
die  Einsicht  der  Urschrift  zu  gestatten,  so  entscheidet  auf  Antrag  des  Betheiligten
eine  Civilkammer  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz
  hat.

Art.  52.  Die  Rechte,  welche  Behörden  oder  Beamten  sowie  anderen
als  den  in  den  Artikeln  49,  50  bezeichneten  Personen  in  Bezug  auf  die  Aushändigung
  oder  Einsicht  gerichtlicher  oder  notarieller  Urkunden  oder  in  Bezug
auf  die  Mittheilung  ihres  Inhalts  zustehen,  werden  durch  die  Vorschriften  dieses
Titels  nicht  berührt.

Dritter  Titel.

Sonstige  Urkunden.

Art.  53.  Jür  notarielle  Urkunden  über  andere  Gegenstände  als  Rechtsgeschäfte
  gelten  die  Vorschriften  der  Artikel  54  bis  62.  Die  gleichen  Vorschriften
finden  auf  gerichtliche  Urkunden  der  bezeichneten  Art  Anwendung,  soweit  nicht
die  Beurkundung  einen  Theil  eines  anderen  Verfahrens  bildet.

Art.  54.  Die  Urkunde  muß  den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung
oder,  falls  sie  nicht  in  der  Form  eines  Protokolls  aufgenommen  wird,  den
Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung  angeben  und  mit  der  Unterschrift  des  Richters
oder  des  Notars  versehen  sein.  Wird  die  Urkunde  den  Betheiligten  in  Urschrift
ausgehändigt,  so  muß  sie  auch  mit  Siegel  oder  Stempel  versehen  sein.

Art.  55.  Die  Beurkundung  soll,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  isit,
in  der  Form  eines  Protokolls  erfolgen.  Außer  dem  Richter  oder  dem  Notar
sollen  auch  die  übrigen  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden  Personen  das  Protokoll
  unterzeichnen.

Inwieweit  das  Protokoll  den  Betheiligten  behufs  der  Genehmigung  vorzulesen
  oder  ihnen  zur  Durchsicht  vorzulegen  und  von  ihnen  zu  unterschreiben
ist,  bleibt  dem  Ermessen  des  Richters  oder  des  Notars  überlassen.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  65