1026  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Art.  56.  Bei  Zustellungen,  bei  der  Beglaubigung  von  Abschriften,  bei
der  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt  ist,
bei  Lebensbescheinigungen  und  bei  sonstigen  einfachen  Zeugnissen  bedarf  es  nicht
der  Aufnahme  eines  Protokolls.

Art.  57.  Die  Beglaubigung  einer  Abschrift  geschieht  durch  einen  unter
die  Abschrift  zu  setzenden  Vermerk,  der  die  Uebereinstimmung  mit  der  Hauptschrift
  bezeugt.  In  dem  Vermerke  soll  ersichtlich  gemacht  werden,  ob  die  Hauptschrift
  eine  Urschrift,  eine  einfache  oder  beglaubigte  Abschrift  oder  eine  Ausfertigung
  ist;  ist  sie  eine  beglaubigte  Abschrift  oder  eine  Ausfertigung,  so  ist
der  Beglaubigungsvermerk  oder  der  Ausfertigungsvermerk  in  die  beglaubigte
Abschrift  mit  aufzunehmen.

Durchstreichungen,  Aenderungen,  Einschaltungen,  Radirungen  oder  andere
Mängel  einer  von  den  Betheiligten  vorgelegten  Schrift  sollen  in  dem  Vermerk
angegeben  werden.

Soll  ein  Auszug  aus  einer  Urkunde  beglaubigt  werden,  so  finden  die
Vorschriften  des  Artikel  47  Satz  1,  2  entsprechende  Anwendung.

Art.  58.  Die  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt
  ist,  geschieht  durch  einen  unter  die  Urkunde  zu  setzenden  Vermerk,  in
welchem  der  Richter  oder  der  Notar  bezeugt,  wann  ihm  die  Urkunde  vorgelegt
worden  ist.  Die  Vorschriften  des  Artikel  57  Abs.  2  finden  Anwendung.

Art.  59.  Wird  von  dem  Gerichtsschreiber  eine  Abschrift  oder  die  Zeit,
zu  welcher  eine  Privaturkunde  ihm  vorgelegt  worden  ist,  beglaubigt,  so  finden
die  Vorschriften  der  Artikel  54,  57,  58  und  bei  der  Beglaubigung  eines  Auszugs
  auch  die  Vorschrift  des  Artikel  47,  Satz  3  entsprechende  Anwendung.

Art.  60.  Bei  der  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens
ist  der  Richter  oder  der  Notar  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  nicht  befugt,
von  dem  Inhalte  der  Urkunde  Kenntniß  zu  nehmen.

Wenn  der  Notar  den  Entwurf  einer  Urkunde  anfertigt  und  nach  ihrer
Vollziehung  durch  die  Betheiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen  beglaubigt,
so  hat  er  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  zu  seinen  Akten  zurückzubehalten;
diese  Abschrift  ist  stempelfrei.

Werden  von  dem  Richter  oder  dem  Notar  Wahrnehmungen  gemacht,  die
geeignet  sind,  Zweifel  an  der  unbeschränkten  Geschäftsfähigkeit  der  Person  zu
begründen,  deren  Unterschrift  oder  Handzeichen  beglaubigt  werden  soll,  so  soll
dies  in  dem  Beglaubigungsvermerke  festgestellt  werden.

Art.  61.  Die  Urschriften  der  im  Artikel  53  bezeichneten  Urkunden  sind,
falls  die  Beurkundung  in  der  Form  eines  Protokolls  erfolgt  ist,  in  der  Verwahrung
  des  Gerichts  oder  des  Notars  zu  belassen.  Die  Vorschriften  des  §  182
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und
der  Art.  43  bis  48  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  Ausfertigung  können,  sofern  nicht  in  der  Urkunde  oder  durch  eine
besondere  Erklärung  gegenüber  dem  Gericht  oder  dem  Notar  eine  abweichende
Bestimmung  getroffen  ist,  diejenigen  Personen  fordern,  auf  deren  Antrag  die
Urkunde  aufgenommen  worden  ist.  Wer  eine  Ausfertigung  fordern  kann,  ist
auch  berechtigt,  eine  einfache  oder  beglaubigte  Abschrift  zu  verlangen  und  die
Urschrift  einzusehen.  Inwieweit  anderen  Personen  eine  einfache  oder  beglaubigte