3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1027

Abschrift  zu  ertheilen  oder  die  Einsicht  der  Urschrift  zu  gestatten  ist,  bestimmt
sich  auch  für  notarielle  Urkunden  nach  den  Vorschriften  des  §  34  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Die  Vorschrift
  des  Artikel  52  findet  entsprechende  Anwendung.

Art  62.  Wechselproteste  werden  den  Auftraggebern  in  Urschrift  ausgehändigt.
  Die  beglaubigten  Abschriften  der  Wechselproteste  für  das  Protestregister
  sind  stempelfrei.

Vierter  Titel.

Aeußere  Form  und  Vernichtung  der  Urkunden.

Art.  63.  Umfaßt  die  Urschrift  einer  von  einem  Notar  ausgenommenen
Urkunde  allein  oder  mit  den  Anlagen  mehrere  Bogen,  so  sollen  diese  entweder
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  und  von  dem  Notar  einzeln  unterschrieben
oder  durch  Schnur  und  Siegel  verbunden  werden.

Umfaßt  die  Ausfertigung,  die  beglaubigte  Abschrift  oder  die  den  Betheiligten
  auszuhändigende  Urschrift  einer  unter  die  Vorschriften  des  zweiten
oder  dritten  Titels  fallenden  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  allein  oder
mit  ihren  Anlagen  mehrere  Bogen,  so  sollen  diese  durch  Schnur  und  Siegel
verbunden  werden.

Art.  64.  Die  von  den  Notaren  ausgestellten  Urkunden  und  die  Eintragungen
  in  die  Register  der  Notare  sowie  die  gerichtlichen  Urkunden,  auf
welche  die  Vorschriften  des  zweiten  oder  dritten  Titels  Anwendung  finden,
sollen  deutlich  und  ohne  Abkürzungen  geschrieben,  es  soll  in  ihnen  nichts  radirt
oder  sonst  unleserlich  gemacht  werden.

Zusätze  sollen  am  Schlusse  oder  am  Rande  beigefügt  und  im  letzteren
Falle  von  den  mitwirkenden  Personen  besonders  unterzeichnet  werden.  In
entsprechender  Weise  sollen  auch  andere  Aenderungen  beurkundet  werden.  Auf
Aenderungen  geringfügiger  Art  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Wird  eine  Schrift  nach  §  176  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt,
  so  bedarf  es  einer  Unterzeichnung  der  in  der  eingereichten  Schrift  sich
findenden  Aenderungen  nicht,  wenn  aus  dem  Protokolle  hervorgeht,  daß  die
Aenderungen  genehmigt  worden  sind.

Art.  65.  Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden  können  nach  Maßgabe
der  Anordnungen  des  Justizministers  vernichtet  werden.

Fünfter  Abschnitt.

Verfahren  bei  der  freiwilligen  gerichtlichen  Versteigerung  von
Grundstücken.

Art.  66.  Wer  die  freiwillige  gerichtliche  Versteigerung  eines  Grundstücks
beantragt,  hat  seine  Befugniß  zur  Verfügung  über  das  Grundstück  dem  Gerichte
nachzuweisen.

Der  Richter  soll,  soweit  die  Betheiligten  nicht  ein  Anderes  bestimmen,
bei  der  Versteigerung  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  67  bis  74  verfahren.

65“