1028  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Art.  67.  Der  Versteigerungstermin  soll  erst  bestimmt  werden,  nachdem
ein  das  Grundstück  betreffender  neuester  Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle
und  der  Gebäudesteuerrolle  beigebracht  worden  ist.  In  den  Hohenzollernschen
Landen  tritt  an  die  Stelle  des  Auszugs  aus  den  Steuerrollen  ein  Auszug
aus  dem  Besitz=  und  Steuerhefte  des  Schuldners.  Wird  das  Grundbuch  nicht
bei  dem  Gerichte  geführt,  welches  die  Versteigerung  vornimmt,  so  soll  auch
eine  beglaubigte  Abschrift  des  Grundbuchblatts  beigebracht  werden.

Der  Zeitraum  zwischen  der  Anberaumung  des  Termins  und  dem  Termine
  soll,  wenn  nicht  besondere  Gründe  vorliegen,  nicht  mehr  als  sechs  Monate
betragen.  Zwischen  der  Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  und  dem
Termine  soll  in  der  Regel  ein  Zeitraum  von  mindestens  sechs  Wochen  liegen.

Art.  68.  Die  Terminsbestimmung  soll  enthalten:
4.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks;
2.  Zeit  und  Ort  des  Versteigerungstermins;
3.  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  eine  freiwillige  ist:
4.  die  Bezeichnung  des  eingetragenen  Eigenthümers  sowie  die  Angabe
des  Grundbuchblatts  und  der  Größe  des  Grundstücks.

Sind  vor  der  Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  Versteigerungsbedingungen
  festgestellt,  so  soll  in  der  Terminsbestimmung  der  Ort  angegeben
werden,  wo  die  Versteigerungsbedingungen  eingesehen  werden  können.

Art.  69.  Die  Terminsbestimmung  ist  durch  einmalige  Einrückung  in
ein  vom  Gerichte  zu  bestimmendes  Blatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die
Vorschriften  des  §  39  Abs.  2  und  des  §  40  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  70.  Die  Terminsbestimmung  ist  dem  Antragsteller  mitzutheilen.

Art.  71.  Die  Einsicht  der  Abschrift  des  Grundbuchblatts  sowie  der
Auszüge  aus  den  Steuerbüchern  ist  Jedem  gestattet.

Das  Gleiche  gilt  von  anderen  das  Grundstück  betreffenden  Nachweisungen,
welche  ein  Betheiligter  einreicht,  insbesondere  von  Abschätzungen.

Art.  72.  In  dem  Versteigerungstermine  werden  nach  dem  Aufrufe  der
Sache  die  Versteigerungsbedingungen,  sofern  ihre  Feststellung  nicht  schon  vorher
  erfolgt  ist,  festgestellt  und  diese  sowie  die  das  Grundstück  betreffenden
Nachweisungen  bekannt  gemacht.  Hierauf  fordert  das  Gericht  zur  Abgabe  von
Geboten  auf.

Art.  73.  Hat  ein  Bieter  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  Werchpapieren
  Sicherheit  zu  leisten,  so  gilt  in  dem  Verhältnisse  zwischen  den  Betheiligten
  die  Uebergabe  an  das  Gericht  als  Hinterlegung.

Art.  74.  Zwischen  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  und  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  bezüglich  sämmtlicher  zu  versteigernder  Grundstücke  die
Versteigerung  geschlossen  wird,  soll  mindestens  eine  Stunde  liegen.  Die  Versteigerung
  soll  solange  fortgesetzt  werden,  bis  der  Aufforderung  des  Gerichts
ungeachtet  ein  Gebot  nicht  mehr  abgegeben  wird.

Das  Gericht  hat  das  letzte  Gebot  mittelst  dreimaligen  Aufrufs  zu  verkünden
  und  den  Antragsteller  über  den  Zuschlag  zu  hören.