3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1029

Art.  75.  Unberührt  bleiben  die  besonderen  Vorschriften,  welche  bei  der
Versteigerung  der  Grundstücke  gewisser  juristischer  Personen  zu  beobachten  sind.

Art.  76.  Auf  die  freiwillige  gerichtliche  Versteigerung  eines  Bergwerkseigenthums,
  eines  unbeweglichen  Bergwerksantheils  sowie  einer  selbständigen
Kohlenabbau-Gerechtigkeit  finden  außer  den  Art.  33,  66  bis  75  dieses  Gesetzes
die  Artikel  18,  20  des  Ausführungsgesetzes  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  entsprechende  Anwendung.

Sechster  Abschnitt.

Amtsstellung  der  Notare.

Art.  77.  Zur  Bekleidung  des  Amtes  eines  Notars  ist  befähigt,  wer  in
einem  Deutschen  Bundesstaate  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt  hat.

Art.  78.  Die  Notare  werden  von  dem  Justizminister  auf  Lebenszeit
ernannt.

Die  Ernennung  eines  Rechtsanwalts  zum  Notar  kann  für  die  Zeit  ersolgen,
  während  welcher  er  bei  einem  bestimmten  Gerichte  zur  Rechtsanwaltschaft
  zugelassen  ist.  "

Art.  79.  Jedem  Notar  wird  bei  seiner  Ernennung  ein  Anmtssitz  angewiesen.
  Innerhalb  des  Amtssitzes  hat  er  seine  Geschäftsräume  zu  halten;
mehrere  Geschäftsstellen  darf  er  nicht  halten.

In  Orten,  die  in  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  getheilt  sind,  wird  dem
Notar  innerhalb  des  Ortes  einer  dieser  Bezirke  als  Amtssitz  angewiesen.  Ersolgt
  die  Theilung  erst  nach  der  Ernennung  des  Notars,  so  gilt  innerhalb  des
Ortes  derjenige  Amtsgerichtsbezirk,  in  welchem  der  Notar  seine  Geschäftsräume
hält,  als  Amtssitz;  in  diesem  Falle  ist  der  Notar  befugt,  innerhalb  des  Ortes
den  Amtssitz  zu  wechseln.

In  Städten  von  mehr  als  hunderttausend  Einwohnern  kann  dem  Notar
eine  bestimmt  begrenzte  Gegend  der  Stadt  als  Amtssitz  angewiesen  werden.

Art.  80.  Der  Amtsbezirk  eines  Notars  umfaßt  den  ganzen  Oberlandesgerichtsbezirk,
  in  welchem  ihm  der  Amtssitz  angewiesen  ist.

Art.  81.  Der  Notar  hat,  sofern  er  nicht  schon  bei  seiner  Ernennung
Preußischer  Staatsbeamter  ist,  vor  dem  Präsidenten  des  Landgerichts,  in  dessen
Bezirk  ihm  der  Amtssitz  angewiesen  ist,  oder  vor  einem  von  diesem  beauftragten
Richter  den  Diensteid  zu  leisten.  Vor  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  soll
er  keine  Amtshandlungen  vornehmen.

Der  Notar  hat  seine  bei  Amtshandlungen  anzuwendende  Unterschrift  dem
Landgerichtspräsidenten  einzureichen.  «

Art.  82.  Der  Notar  bedarf  zur  Uebernahme  eines  unbesoldeten  Amtes
in  der  Gemeindeverwaltung  oder  der  Gemeindevertretung  nicht  der  Genehmigung
seiner  Aufsichtsbehörde.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Uebernahme  der  Mitgliedschaft  in  dem  Vorstand
oder  in  dem  Aufsichtsrath  einer  Versicherungsgesellschaft  auf  Gegenseitigkeit  oder