1030  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  in  bem  Aufsichtsrath  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung.

Art.  83.  Der  Notar  darf  seine  Dienste  nicht  ohne  triftigen  Grund  ver—
weigern.  Nimmt  er  einen  Auftrag  nicht  an,  so  ist  er  verpflichtet,  die  Ablehnung
dem  Auftraggeber  unverzüglich  anzuzeigen.

Hat  Jemand  nach  8  14  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  oder  nach  Art.  1  Satz  1  dieses  Gesetzes  Anspruch
auf  Bewilligung  des  Armenrechts,  so  hat  ihm  der  Notar  seine  Dienste  gebührenfrei
  zu  gewähren.

Art.  84.  Auf  Amtshandlungen  des  Notars,  die  nicht  die  Beurkundung
eines  Rechtsgeschäfts  zum  Gegenstande  haben,  finden  die  Vorschriften,  die  in
den  §§  6  bis  9  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  in  Bezug  auf  die  Ausschließung  des  Richters,  in  Bezug  auf
seine  Befugniß,  sich  wegen  Befangenheit  der  Ausübung  seines  Amtes  zu  enthalten,
  sowie  in  Bezug  auf  die  Gerichtssprache  und  die  Dolmetscher  getroffen
sind,  entsprechende  Anwendung.

Art.  85.  In  einer  Sache,  in  der  mehrere  Personen  betheiligt  sind,  soll
der  Notar,  der  in  dieser  Sache  für  einen  der  Betheiligten  als  Prozeßbevollmächtigter
  thätig  ist  oder  gewesen  ist,  keine  Amtshandlungen  vornehmen,  wenn
einer  der  Betheiligten  widerspricht.  Der  Notar  soll  den  Betheiligten  von  einem
solchen  Widerspruchsgrund  unverzüglich  Mittheilung  machen;  der  Widerspruch
ist  nur  zulässig,  wenn  er  unverzüglich  nach  der  Mittheilung  erfolgt.

Art.  86.  Wird  bei  einer  Amtshandlung  des  Notars  die  Beeidigung
eines  Dolmetschers  erforderlich,  so  erfolgt  sie  durch  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat  oder  die  Thätigkeit  des  Dolmetschers
stattfinden  soll.  In  dringenden  Fällen  kann  die  Beeidigung  auch  durch  den
Notar  erfolgen;  die  Beeidigung  ist  nicht  deshalb  unwirksam,  weil  der  Fall
nicht  dringlich  war.

Art.  87.  Die  Notare  sind  zuständig,  Siegelungen  und  Entsiegelungen
im  Auftrage  des  Gerichts  oder  des  Konkursverwalters  vorzunehmen.

Art.  88.  Die  Vorschriften,  nach  denen  die  Notare  noch  zu  anderen  als
den  in  diesem  und  in  dem  zweiten  und  vierten  Abschnitte  bezeichneten  Geschäften
zuständig  sind,  bleiben  unberührt.

Art.  89.  Der  Notar  soll  in  Ansehung  von  Geschäften,  die  er  beurkundet,
keine  Gewährleistung  übernehmen.

Notare,  die  ihren  Amtssitz  in  Ostfriesland  und  Harlingerland  sowie  im
Regierungsbezirk  Osnabrück  haben,  dürfen  die  Gewähr  für  die  von  ihnen  auf
Grund  einer  Versteigerung  zu  erhebenden  Kauf=  oder  Pachtgelder  übernehmen,
falls  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  sich  in  diesen  Landestheilen  befinden.

Art.  90.  Der  Notar  hat,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt,
über  die  Verhandlungen,  bei  denen  er  mitgewirkt  hat,  Verschwiegenheit  zu  beobachten,
  es  sei  denn,  daß  die  in  der  Sache  Betheiligten  ihn  von  dieser  Verpflichtung
  entbinden.