3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1031

Art  91.  Das  Recht  der  Aussicht  steht  zu:
1.  dem  Justizminister  hinsichtlich  aller  Notare;
2.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  hinsichtlich  lder  Notare  des
Oberlandesgerichtsbezirks;
3.  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  hinsichtlich  der  Notare,  welche
ihren  Amtssitz  in  dem  Landgerichtsbezirke  haben.

Art.  92.  Die  Notare  sind  verpflichtet,  den  Beamten,  welchen  das  Recht
der  Aufsicht  zusteht,  sowie  den  von  diesen  beauftragten  richterlichen  Beamten
auf  Verlangen  die  Urkunden  und  Register  zur  Einsicht  vorzulegen.

Art.  93.  Die  Vorschriften  des  §  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze  vom  9.  April  1879  (G.S.
S.  345)  werden  auf  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  ausgedehnt.

Die  Vorschriften  des  §  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der
Richter  rc.,  vom  7.  Mai  1851  (G.S.  S.  218)  und  der  §§  23,  24  des  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze,  finden  bei
der  Aufsicht  über  die  Notare  entsprechende  Anwendung.

Art.  94.  Die  Strafen,  auf  die  das  Disziplinargericht  zu  erkennen  befugt
  ist,  sind:
.  Warnung;
uVerweis;  .
.  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark,  allein  oder  in  Verbindung  mit
einem  Verweise;
.  Verlust  des  Amtes  oder  Dienstentlassung;  auf  den  Verlust  des
Amtes  ist  zu  erkennen,  wenn  das  Gericht  den  Verurtheilten

für  umpürdig  erachtet,  an  einem  anderen  Orte  wiederangestellt  zu
werden.

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-is

Art.  95.  Der  Notar  hat  ein  Register  zu  führen,  in  welches  die  aufgenommenen
  Verhandlungen,  die  angefertigten  und  beglaubigten  Entwürfe  und
die  Beglaubigungen  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  sowie  die  sonstigen
Zeugnisse  mit  Ausnahme  der  Beglaubigung  von  Abschriften  in  ununterbrochener
Reihenfolge  unter  fortlaufenden  Nummern  einzutragen  sind.  Das  Register  ist
mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  zu  versehen  und  die  Zahl  der  Seiten  von  dem
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat,  zu  beglaubigen.
Die  Eintragungen  sollen  in  verschiedenen  Spalten  den  Tag  der  Ausstellung
und  den  Gegenstand  der  Urkunde  sowie  eine  Bezeichnung  der  Betheiligten  enthalten.
  Auf  der  Urschrift  jeder  Urkunde  sowie  auf  jeder  Ausfertigung  oder
Abschrift  soll  der  Notar  die  Nummer  angeben,  unter  der  die  Urschrift  im
Register  eingetragen  ist.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Wechselproteste  keine  Anwendung.

Art.  96.  Die  Notare  haben  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  des  Justizministers
  ein  besonderes  Verwahrungsbuch  über  die  bei  ihnen  eingehenden
fremden  Gelder,  geldwerthen  Papiere  und  Kostbarkeiten  zu  führen.

Art.  97.  Für  die  Zeit,  während  welcher  ein  Notar  beurlaubt  oder  durch
Krankheit  oder  sonst  verhindert  ist,  seine  Geschäfte  wahrzunehmen,  kann  er  die