1032  3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

sein  Amt  betreffenden  Akten  (Urschriften,  Register  2c.)  einem  anderen  Notar  im
Bezirke  desselben  oder  eines  benachbarten  Amtsgerichts  in  Verwahrung  geben.
Hiervon  hat  er  dem  Amtsgerichte  seines  Amtssitzes  Mittheilung  zu  machen.  Er
kann  diesem  Amtsgericht  auch  die  Verwahrung  überlassen.

Art.  98.  Hat  ein  Notar  für  die  Zeit,  während  welcher  er  beurlaubt  oder
verhindert  ist,  seine  Geschäfte  wahrzunehmen,  die  Verwahrung  seiner  Akten  in
der  im  Art.  97  bezeichneten  Art  nicht  veranlaßt,  so  hat,  falls  ein  Antrag  auf
Ertheilung  einer  Ausfertigung  aus  den  Akten  des  Notars  oder  auf  Ertheilung
einer  Abschrift  oder  auf  Gewährung  der  Einsicht  gestellt  wird,  das  Amtsgericht,
in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat,  die  Dienstakten  in  Verwahrung
zu  nehmen,  bis  der  Notar  die  Geschäfte  wieder  übernimmt.

Art.  99.  Der  Justizminister  kann  einem  Notar  auf  dessen  Antrag  für
die  Dauer  einer  Krankheit  sowie  für  die  Dauer  einer  durch  erhebliche  Gründe
gerechtfertigten  Abwesenheit  oder  anderweitigen  Verhinderung  einen  Vertreter
bestellen.  Zum  Vertreter  darf  nur  bestellt  werden,  wer  von  dem  Notar  vorgeschlagen
  und  zur  Uebernahme  der  Vertretung  bereit  ist.  Ist  der  Notar  durch
die  Krankheit  verhindert,  den  Antrag  zu  stellen  oder  einen  Vertreter  vorzuschlagen,
  so  kann  ein  nach  §  1910  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellter
Pfleger  diese  Handlungen  für  ihn  vornehmen.

Der  Vertreter  muß  zum  Richteramte  befähigt  sein.  Er  hat  vor  dei  Beginne
  der  Vertretung  seine  bei  den  Notartatsverhandlungen  anzuwendende
Unterschrift  dem  Landgerichtspräsidenten  einzureichen  und,  sofern  er  nicht
schon  Preußischer  Staatsbeamter  ist,  vor  dem  Landgerichtspräsidenten  oder
einem  beauftragten  Richter  den  Diensteid  zu  leisten.  Vor  der  Erfüllung  dieser
Verpflichtung  soll  er  keine  Amtshandlungen  vornehmen.  Ist  er  schon  einmal
als  Vertreter  eines  Notars  beeidigt  worden,  so  genügt  es,  wenn  er  auf  den
früher  geleisteten  Eid  verwiesen  wird.

Die  Bestellung  des  Vertreters  kann  jederzeit  widerrufen  werden.

Art.  100.  Der  Anfang  sowie  die  Beendigung  der  Vertretung  ist  im
Notariatsregister  von  dem  Notar  oder  dessen  Vertreter  zu  vermerken;  die  Beendigung
  der  Vertretung  ist  dem  Landgerichtspräsidenten  anzuzeigen.

Art.  101.  Der  Vertreter  versieht  das  Amt  des  Vertretenen  unter  dessen
und  seiner  eigenen  Verantwortlichkeit  und  auf  dessen  Kosten.  Er  hat  seiner
Unterschrift  einen  ihn  als  Vertreter  kennzeichnenden  Zusatz  beizufügen  und  das
Dienstsiegel  des  Vertretenen  zu  gebrauchen.

Der  Vertreter  soll,  unbeschadet  der  aus  seiner  Person  sich  ergebenden
Hinderungsgründe,  auch  insoweit  keine  Amtshandlungen  vornehmen,  als  der
von  ihm  vertretene  Notar  ausgeschlossen  sein  würde.

Die  Amtshandlungen  des  Vertreters  sind  nicht  deshalb  ungültig,  weil
die  für  seine  Bestellung  nach  Art.  99  Abs.  1  erforderlichen  Voraussetzungen  zur
Zeit  der  Bestellung  nicht  vorhanden  waren  oder  später  weggefallen  sind.

Der  Vertretene  soll  während  der  Dauer  der  Vertretung  keine  Amtshandlungen
  vornehmen.

Art.  102.  Bei  dem  Ausscheiden  oder  dem  Tode  sowie  bei  der  Versetzung
eines  Notars  in  einen  anderen  Amtsgerichtsbezirk  hat  das  Amtsgericht,  in