3.  Abtheilung:  Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  1033

dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hatte,  die  das  Amt  des  Notars  betreffenden
  Papiere  (Urschriften,  Register  2c.)  in  Verwahrung  zu  nehmen.  Dem
Präsidenten  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hatte,
ist  hiervon  Anzeige  zu  machen.

Bei  dem  Ausscheiden  oder  dem  Tode  eines  Notars  hat  das  im  Abs.  1
bezeichnete  Amtsgericht  das  Dienstsiegel  des  Notars  zum  Zwecke  der  Vernichtung
  an  sich  zu  nehmen;  dasselbe  gilt  von  Dienstsiegeln,  die  in  Folge  einer
Versetzung  des  Notars  unbrauchbar  geworden  sind.  .

Art.  103.  Wird  ein  Notar  vom  Amte  vorläufig  enthoben,  so  hat  der
Präsident  des  Landgerichts  zu  bestimmen,  ob  während  der  Dauer  der  Enthebung
  alle  Papiere  an  das  Amtsgericht  abgegeben  oder  diesem  nur  das
Register  nebst  dem  Dienstsiegel  ausgeliesert  und  die  Urschriften,  deren  Einsichtnahme
  verlangt  oder  von  denen  eine  Ausfertigung  oder  eine  Abschrift  gefordert
wird,  behufs  der  Gewährung  der  Einsicht  oder  behufz  der  Ertheilung  der  Ausfertigung
  oder  der  Abschrift  vorgelegt  werden  sollen.