Auszug  aus  dem

Preubischen  Gerichtskostengesetz

in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1899
«  G.S.  S.  326.)

Erster  Theil.
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarleit.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

8  1.  Zur  Zahlung  der  Kosten  ist,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes
bestimmt  ist,  derjenige  verpflichtet,  durch  dessen  Antrag  die  Thätigkeit  des
Gerichts  veranlaßt  ist,  und  bei  Geschäften,  welche  von  Amtswegen  betrieben
werden,  derjenige,  dessen  Interesse  dabei  wahrgenommen  wird.  Soweit  ein
Betheiligter  zur  Tragung  der  Kosten  des  Verfahrens  verurtheilt  ist,  trifft  auch
ihn  die  Zahlungspflicht.

8  2.  Mehrere  Kostenschuldner  haften  als  Gesammtschuldner.

Stehen  auf  Seiten  einer  Partei  mehrere  in  Rechtsgemeinschaft  befindliche
Personen,  so  haften  dieselben  für  die  Kosten  nach  Verhältniß  ihres  Antheils
und,  soweit  ein  bestimmter  Antheil  nicht  zu  ermitteln  ist,  nach  Kopftheilen.

Sind  durch  besondere  Anträge  eines  Betheiligten  Mehrkosten  entstanden,
so  fallen  diese  Kosten  ihm  allein  zur  Last.

§  3.  Die  Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  der
Sicherung  des  Nachlasses,  einer  Nachlaßpflegschaft  und  der  Inventarerrichtung
können  aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  der  Kosten
haften  die  Erben  nach  den  Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.

Für  die  Kosten  der  Theilung  von  Vermögensmassen  haften  die  Antheilsberechtigten
  als  Gesammtschuldner.

Die  einem  Erben  oder  einem  Antheilsberechtigten  zustehende  Gebühren-=freiheit
  entbindet  ihn  nicht  von  der  Entrichtung  der  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten
Gebühren.

§  4.  Hat  Jemand  durch  eine  vor  Gericht  abgegebene  oder  dem  Gerichte
mitgetheilte  Erklärung  die  Kosten  übernommen,  so  haftet  er  neben  dem  zur
Zahlung  Verpflichteten  als  Gesammtschuldner.