3.  Abtheilung:  Preuß.  Gerichtskostengesetz.  1035

8§8§5.  Durch  die  Bestimmungen  der  §§  1—4  wird  eine  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Rechts  begründete  Verpflichtung  Dritter  zur  Zahlung  der
entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  nicht  berührt.

§*  6.  Bei  jedem  Antrag  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  baare
Auslagen  verbunden  sind,  ist  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß
von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.  Das  Gericht  kann  die  Vornahme  der  Handlung
von  der  Zahlung  des  Vorschusses  abhängig  machen,  sofern  nicht  die  Verzögerung
dem  Antragsteller  einen  unersetzlichen  Nachtheil  bringen  würde.  Ueber  Erinnerungen
  gegen  eine  derartige  Anordnung  wird  im  Aussichtsweg  entschieden.
Die  Zurückzahlung  eines  Vorschusses  findet  nur  insoweit  statt,  als  derselbe
  den  bei  Beendigung  des  Geschäfts  in  Ansatz  kommenden  Betrag  an  Gebühren
  und  Auslagen  übersteigt.

§  7.  Bei  den  besonderen  Anordnungen,  durch  welche  für  gewisse  Rechtssachen
  eine  gänzliche  oder  theilweise  Gebührenfreiheit  bewilligt  ist,  behält  es
sein  Bewenden.  Gebührenfrei  sind  insbesondere  alle  auf  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörden
  auszuführenden  Geschäfte,  welche  ein  öffentliches  Interesse
betreffen;  die  auf  Ersuchen  von  Verwaltungsgerichten  oder  Auseinandersetzungsbehörden
  vorzunehmenden  Geschäfte;  die  von  Amtswegen  veranlaßte  Vereidigung
von  Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze  betraut  sind;  die  Legalisation  der
Unterschriften  der  Behörden  und  Beamten  bei  den  zum  Gebrauch  im  Auslande
bestimmten  Urkunden;  sowie  Verfügungen  und  Verhandlungen,  welche  begründet
befundene  Beschwerden  betreffen.  Die  Vorschriften  des  §  43  des  Gesetzes  vom
11.  Juni  1874  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  (Gesetz-Samml.
S.  221)  finden  auf  alle  Besitzveränderungen,  denen  sich  die  Betheiligten  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohles  zu  unterwerfen  gesetzlich  verpflichtet  sind
(Enteignungen),  entsprechende  Anwendung.

Die  Gerichte  sind  befugt,  Gerichtsgebühren,  welche  durch  eine  unrichtige
Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen
  und  für  abweisende  Bescheide  sowie  im  Falle  der  Zurücknahme  eines
Antrags,  wenn  der  Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse
oder  auf  Unwissenheit  beruht,  Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

§  8.  Von  der  Zahlung  der  Gerichtsgebühren  sind  befreit:

1.  der  Fiskus  des  Deutschen  Reichs  und  des  Preußischen  Staats  sowie
alle  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  welche  für  Rechnung  des
Reichs  oder  Staats  verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt  sind;

2.  alle  öffentlichen  Armen-,  Kranken-,  Arbeits=  und  Besserungsanstalten
und  Waisenhäuser;  ferner  milde  Stiftungen,  insofern  solche  nicht
einzelne  Familien  oder  bestimmte  Personen  betreffen  oder  in  bloßen
Studien-Stipendien  bestehen,  sowie  endlich  die  Gemeinden  in  Armenangelegenheiten;


3.  alle  öffentlichen  Volksschulen;

4.  alle  öffentlichen  gelehrten  Anstalten  und  Schulen,  Kirchen,  Pfarreien
Kaplaneien,  Vikarien  und  Küstereien,  jedoch  nur  insoweit,  als  nach
dem  Zeugnisse  der  zuständigen  Staatsbehörde  die  Einnahmen  derselben
  die  etatsmäßige  Ausgabe,  einschließlich  der  Besoldung  oder
des  statt  dieser  überlassenen  Nießbrauchs,  nicht  übersteigen;  insoweit